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Vermietung: Umbaukosten vor Selbstnutzung
Das Finanzamt berücksichtigt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, solange ein Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit
besteht. Wurde die Vermietung aufgegeben, ist ein Abzug der Kosten nicht mehr möglich.
Wer viel Geld in den Umbau eines Objekts steckt, das er anschließend selbst bewohnen
will, geht also steuerlich leer aus. Diese Erfahrung musste auch ein Vermieter machen, der
zwei Wohnungen zusammengelegt hatte. Nach Abschluss der Bau- und
Renovierungsmaßnahmen nutzte er die zusammengelegte Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die auf die Zusammenlegung der beiden
Wohnungen entfallenden Erhaltungsaufwendungen durfte der Vermieter nicht als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die
Richter haben einen Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseinkünften
verneint.
Zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen hatte der Vermieter die alten Mietverhältnisse beendet
und keine neuen Mietverträge abgeschlossen. Das sprach gegen die typisierende Annahme
zur Abziehbarkeit von Aufwendungen noch während der Vermietungszeit. In diesem Fall
wurden auch Zeugenaussagen berücksichtigt, die zum maßgebenden Zeitpunkt des
Beginns der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nicht mehr auf eine noch fortbestehende
Vermietungsabsicht der Eigentümer schließen ließen. Die Umbaukosten gehörten damit zu
den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Hinweis: Solche kostenträchtigen Fehler können Sie vermeiden. Lassen Sie sich auf jeden
Fall rechtzeitig von uns über mögliche steuerliche Konsequenzen beraten, falls Sie die
Selbstnutzung eines Ihrer Objekte planen!
| Information für: | Hausbesitzer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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