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Vermietung: Umbaukosten vor Selbstnutzung

Das Finanzamt berücksichtigt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, solange ein Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht. Wurde die Vermietung aufgegeben, ist ein Abzug der Kosten nicht mehr möglich. Wer viel Geld in den Umbau eines Objekts steckt, das er anschließend selbst bewohnen will, geht also steuerlich leer aus. Diese Erfahrung musste auch ein Vermieter machen, der zwei Wohnungen zusammengelegt hatte. Nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nutzte er die zusammengelegte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die auf die Zusammenlegung der beiden Wohnungen entfallenden Erhaltungsaufwendungen durfte der Vermieter nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Richter haben einen Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseinkünften verneint.

Zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen hatte der Vermieter die alten Mietverhältnisse beendet und keine neuen Mietverträge abgeschlossen. Das sprach gegen die typisierende Annahme zur Abziehbarkeit von Aufwendungen noch während der Vermietungszeit. In diesem Fall wurden auch Zeugenaussagen berücksichtigt, die zum maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nicht mehr auf eine noch fortbestehende Vermietungsabsicht der Eigentümer schließen ließen. Die Umbaukosten gehörten damit zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Hinweis: Solche kostenträchtigen Fehler können Sie vermeiden. Lassen Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig von uns über mögliche steuerliche Konsequenzen beraten, falls Sie die Selbstnutzung eines Ihrer Objekte planen!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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