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Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Wirtschaftsguts
Im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge werden meistens Grundstücke gegen
wiederkehrende Versorgungsleistungen von Eltern auf Kinder übertragen. Steuerlich ist das
ein unentgeltlicher Vorgang. Allerdings können die Kinder die Versorgungsleistungen
regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Im Gegenzug müssen die Eltern
in entsprechender Höhe sonstige Einkünfte versteuern. Um diese steuerliche Behandlung
zu erreichen, müssen die Erträge des Grundstücks ausreichen, um die
Versorgungsleistungen zu erbringen. Doch was passiert, wenn die Kinder später Teile des
übernommenen Vermögens an Dritte verkaufen bzw. auf Dritte übertragen?
Sie können die nach der Übertragung gezahlten Versorgungsleistungen auch weiterhin als
Sonderausgaben abziehen bzw. die Eltern müssen sie weiter als sonstige Einkünfte
versteuern. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Erträge des nicht übertragenen Teils des
übernommenen Vermögens ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen.
Im Streitfall hatte der Vater mit dem Erlös aus dem teilweisen Verkauf eine Wohnung
gekauft, die er seiner Tochter unentgeltlich zur Nutzung überließ. Die
Versorgungsleistungen an seine Mutter waren anlässlich des teilweisen Verkaufs der
existenzsichernden Wirtschaftseinheit erhöht worden. Dieser Vorgang ist aber nach
Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf steuerlich nicht zu berücksichtigen (weder
Sonderausgabenabzug bei den Kindern noch Versteuerung von Einkünften bei den Eltern).
Denn mit dem erzielten Erlös aus dem Teilverkauf hatte der Vater weder eine andere
ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit erworben (z.B. ein anderes Grundstück)
noch erzielte er ausreichend hohe Kapitaleinnahmen. Das wäre aber notwendig gewesen,
um die Erhöhung der Versorgungsleistungen an seine Mutter steuerlich geltend machen zu
können. Der Betroffene hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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