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Verzicht auf Pflichtteilsrechte gegen Rentenzahlung
Bezüge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an einen gesetzlich
Unterhaltsberechtigten gewährt werden, sind beim Bezieher nicht als wiederkehrende
Leistungen steuerbar; der Zahlende kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen. Eine
Sonderregelung gilt aber für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.
Im Streitfall hatte die Tochter durch notariellen Vertrag auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tod
ihrer Eltern verzichtet. Der Verzicht erfasste ausdrücklich nur Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht. Als Gegenleistung
erhielt sie eine Einmalzahlung von 500.000 EUR und auf Lebensdauer eine monatliche
Rentenzahlung.
Das Finanzgericht Nürnberg geht erfreulicherweise auch in diesem Fall von einer nicht
steuerbaren Unterhaltsrente aus. Entscheidend war für die Richter, dass die Tochter mit
dem Verzicht auf ihren Pflichtteil keinen Vermögensgegenstand übertragen hatte. Die
Rechtsposition der Eltern wurde durch den Verzicht noch nicht einmal gestärkt. Sie waren
vor und nach Abschluss des Vertrags in ihrer Testierfähigkeit nicht eingeschränkt. Nur ein
möglicher, künftiger Alleinerbe müsste nicht mit weiteren Ansprüchen der Tochter rechnen.
Das Finanzamt hat aber gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt - nicht
zuletzt, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bisher unterschiedlich
ausgefallen ist.
Hinweis: Die Einmalzahlung und der Kapitalwert der Leibrentenzahlung sind allerdings
schenkungsteuerpflichtig.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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