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Kein Betriebsausgabenabzug für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge

Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für ähnliche Zwecke.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen eines Unternehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken bei Flugtagen und vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzt wurden. Ebenso wenig hat der BFH die Kosten für eine Segeljacht zum Abzug zugelassen. Diese Segeljacht wurde im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des Unternehmers genutzt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2007)

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