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Kein
Betriebsausgabenabzug für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge
Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb
angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Das gilt allerdings
nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren
können, sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder
Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für ähnliche Zwecke.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass das Abzugsverbot auch die
Aufwendungen eines Unternehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu
Werbezwecken bei Flugtagen und vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzt wurden.
Ebenso wenig hat der BFH die Kosten für eine Segeljacht zum Abzug zugelassen. Diese
Segeljacht wurde im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen
Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des
Unternehmers genutzt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2007)
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