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Grundsteuer: Erlass bei Mietobjekten und Änderungsanträge bei Selbstnutzung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen: Nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen ist ein Grundsteuererlass möglich! Er kann auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen.

Das BVerwG hatte einen Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte bisher nicht zugelassen, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d.h. auf einen sog. strukturellen Leerstand zurückzuführen ist. Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Daher sei ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass nicht möglich. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der BFH in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das BVerwG mitgeteilt, dass es an seiner Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Hinweis: Wir beraten Sie gerne ausführlicher zu dem Thema und unterstützen Sie selbstverständlich bei Anträgen auf Grundsteuererlass.

Das ist noch nicht alles zur Grundsteuer: Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer auf selbstgenutzte Immobilien haben viele Hauseigentümer verschiedene Änderungsanträge zur Grundsteuer gestellt.

Die obersten Finanzbehörden haben festgelegt, wie mit außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen zu verfahren ist, die am 30.03.2007 anhängig waren. Diese Anträge werden zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur Klage erhoben werden. Ein Einspruch ist ausgeschlossen. Nutzen Sie ggf. auch in diesem Zusammenhang unser Beratungsangebot!

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2007)

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