[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Geschäftsführer haftet auch bei
schwerer Krankheit
Der Geschäftsführer einer GmbH hat deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und daher vor
allem dafür zu sorgen, dass die von der GmbH geschuldeten Steuern aus den von ihm
verwalteten Geldmitteln gezahlt werden. Er haftet gegenüber dem Fiskus, wenn er diese
Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
Bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH sind die Steuern in etwa gleicher Weise zu tilgen
wie die Forderungen anderer Gläubiger. Das bezeichnet man als Grundsatz der anteiligen
Tilgung. Reichen also die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung aller Schulden
aus und werden die Steuerschulden nicht im gleichen Verhältnis wie die übrigen Schulden
getilgt, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Seine Haftung
erstreckt sich dann auf die Steuern, die bei gleichmäßiger Verwendung der vorhandenen
Mittel hätten getilgt werden können.
In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Streitfall lagen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Geschäftsführer alle Verbindlichkeiten der GmbH (anteilig)
gleichmäßig erfüllt hatte. Zudem hatte er grob fahrlässig gehandelt: Trotz seiner schweren
Krankheit hatte er die Geschäftsführertätigkeit nicht niedergelegt bzw. die Tätigkeit der
bestellten Prokuristen nicht überwacht oder von einer anderen Person überwachen
lassen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]