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Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet
Der Bundesrat hat dem bereits vom Bundestag verabschiedeten
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt. Im Einzelnen ergeben sich folgende
Änderungen:
Personenunternehmen (Einzelunternehmen und die Gesellschafter einer
Personengesellschaft):
- Bilanzierende
können
den nicht
entnommenen
Gewinn
ab 2008
auf Antrag
ganz oder
teilweise
mit einem
günstigen
Steuersatz von
28,25 %
zuzüglich
5,5 %
Solidaritätszuschlag
und ggf.
Kirchensteuer
versteuern lassen.
Wird
dieser
begünstigt
besteuerte Gewinn
in
späteren
Jahren
entnommen, erfolgt
eine
Nachversteuerung
mit 25 %
zuzüglich
5,5 %
Solidaritätszuschlag;
- anstelle
der
bisherigen
Ansparrücklage
kann
erstmals
zum
31.12.2007 ein
gewinnmindernder
Investitionsabzugsbetrag von
bis zu 40
% der
voraussichtlichen
Anschaffungskosten
für neue
und
gebrauchte
Wirtschaftsgüter mit
mindestens 90 %
betrieblicher
Nutzung
gebildet
werden.
Voraussetzung: Bei
Bilanzierenden ist
das
Betriebsvermögen
nicht
größer als
235.000
EUR und
bei
Einnahmenüberschuss-Rechnung
ist der
Gewinn
nicht
höher als
100.000
EUR.
Wird
innerhalb
von drei
Jahren
nicht wie
geplant
investiert,
wird der
Abzugsbetrag
rückgängig gemacht
und die
Steuernachzahlung
verzinst.
Wird
dagegen
wie
geplant
investiert,
wird der
Abzugsbetrag
gewinnerhöhend
aufgelöst
und auf
die
Anschaffungskosten
des
Wirtschaftsguts
können
gewinnmindernde
Abschreibungen bis
zu 58 %
(Nutzungsdauer
zehn
Jahre)
bzw. 64 %
(Nutzungsdauer
fünf
Jahre)
vorgenommen
werden.
- Der
Betriebsausgabenabzug für
die
Gewerbesteuer fällt
für
Erhebungszeiträume ab 2008
weg;
- für
geringwertige
Wirtschaftsgüter
(GWG)
gibt es
eine neue
Grenze
bei
Gewinneinkunftsarten: 150
EUR;
darüber
hinaus ist
bei
Anschaffungskosten
für das
Wirtschaftsgut von
bis zu
1.000
EUR ein
Sammelposten zu
bilden,
der
zwingend
über fünf
Jahre
abzuschreiben ist;
die GWG-Grenze
bei
Überschusseinkunftsarten
(z.B.
Arbeitnehmer)
beträgt
nach wie
vor 410
EUR;
- die
degressive AfA (sie
beträgt
bisher das
Dreifache
der
linearen
AfA,
höchstens
30 %)
wird für
Anschaffungen/Herstellung
ab 2008
abgeschafft;
- der
Anrechnungsfaktor
der
Gewerbesteuer auf
die
Einkommensteuer
wird vom
1,8fachen
auf das
3,8fache
des
Gewerbesteuer-Messbetrags bei
Beschränkung auf
die
tatsächlich zu
zahlende
Gewerbesteuer
angehoben;
- Zinsschranke: Jeder
Betrieb
kann
einen
negativen
Zinssaldo
(Sollzinsen
abzüglich
Habenzinsen) bis
zu 1 Mio.
EUR in
vollem
Umfang
als
Betriebsausgaben
abziehen.
Darüber
hinaus
wird der
Betriebsausgabenabzug für
einen
negativen
Zinssaldo
auf 30 %
des
EBITDA
(Gewinn
vor
Steuern,
Zinsen
und
Abschreibungen)
begrenzt.
Kapitalgesellschaften:
Die oben beschriebenen Änderungen zu den Abschreibungen und zum Wegfall des
Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer gelten auch für Kapitalgesellschaften.
Darüber hinaus ergeben sich folgende Änderungen:
- Der
Körperschaftsteuersatz sinkt
ab 2008
von 25 %
auf 15 %;
- der
Verlustabzug der
GmbH
entfällt
anteilig,
wenn
innerhalb
von fünf
Jahren
mehr als
25 % bis
zu 50 %
der
Anteile
übertragen werden;
bei
Anteilsübertragungen von
mehr als
50 %
entfällt der
Verlustabzug
vollständig;
- Zinsschranke: Die
Freigrenze von 1
Mio. EUR
gilt auch
für
Kapitalgesellschaften (siehe
Personenunternehmen).
Darüber
hinaus ist
die
Zinsschranke
anzuwenden, wenn
die
Zinsaufwendungen
im
Rahmen
einer
Gesellschafterfremdfinanzierung (=
Gesellschafter, der
die Zinsen
erhält, ist
zu mehr
als 25 %
beteiligt)
mehr als
10 % der
gesamten
Zinsaufwendungen
ausmachen.
Gewerbesteuer:
- Für alle
Gewerbebetriebe
gilt ab
2008 eine
einheitliche
Steuermesszahl
von 3,5 %
des
Gewerbeertrags,
der
bisherige
Staffeltarif
entfällt.
Der
Freibetrag
für
Personenunternehmen von
24.500
EUR
bleibt
unverändert.
- Ab 2008
werden
anstelle
der
bisherigen
Regelung
(z.B.
50%ige
Hinzurechnung von
Dauerschuldzinsen)
25 % der
Finanzierungsaufwendungen
oberhalb
eines
Freibetrags von
100.000
EUR
hinzugerechnet. Bei
Miete,
Pacht und
Leasing
wird bei
unbeweglichen
Wirtschaftsgütern
ein
Finanzierungsanteil
von 75 %
und bei
beweglichen
Wirtschaftsgütern
von 20 %
angenommen. Bei
Zinsen -
es
müssen
keine
Dauerschuldzinsen
sein -
beträgt
der
Finanzierungsanteil
100 %.
Abgeltungsteuer:
Ab 2009 wird eine 25%ige Abgeltungsteuer mit Veranlagungsoption auf Kapitalerträge und
private Wertpapierveräußerungsgeschäfte für ab 2009 angeschaffte Kapitalanlagen
eingeführt. Ausgenommen sind Kapitalüberlassungen zwischen nahestehenden Personen.
Für die Verlustverrechnung gelten komplizierte Neuregelungen. Sie sehen zum Teil vor,
dass Verluste aus Kapitalvermögen bereits von der auszahlenden Stelle bei der Berechnung
der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden. Außerdem können Verluste auch durch einen
Antrag auf Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden.
Die zehnjährige "Spekulationsfrist" für Grundstücke bleibt unverändert.
Wichtiger Hinweis: Diese Ausführungen geben nur einen ersten Überblick und können eine
ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Information für: | alle, Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger |
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(aus: Ausgabe 08/2007)
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