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Pflegepauschbetrag und Pflegegeld
Für die unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person gewährt das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Wenn mehrere Personen den Pflegebedürftigen pflegen, wird
der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt.
Im Streitfall pflegte der Sohn zusammen mit seiner Mutter seinen hilflosen Vater in der
elterlichen Wohnung. Die Pflegekasse überwies das monatliche Pflegegeld ausschließlich
an die Mutter. Ihr stand daher unstreitig kein Pflege-Pauschbetrag zu, weil sie die Pflege
nicht unentgeltlich erbracht hatte. Beim Sohn selbst wollte das Finanzamt nur einen Pflege-Pauschbetrag von 462 EUR (die Hälfte von 924 EUR) ansetzen.
Das Finanzgericht Hessen hat anders entschieden: Pflegen nämlich mehrere Personen
einen Pflegebedürftigen, kann der Pauschbetrag unter ihnen nur aufgeteilt werden, soweit
keiner von ihnen weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen bezieht. Erhält daher
von zwei Pflegepersonen nur eine Einnahmen, führt das nicht zu einer Kürzung des
Anspruchs auf den Pflegepauschbetrag bei der anderen Pflegeperson. Die Richter
berücksichtigten daher beim Sohn den vollen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Das
Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweise: Der Erhalt von Pflegegeld ist übrigens für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags unschädlich, wenn das Pflegegeld nur treuhänderisch für den
Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Ausgaben des Pflegebedürftigen
bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des
Pflegegeldes aber nachweisen und eine eindeutige Vermögenstrennung vornehmen.
Die Pflege von Angehörigen kann sich für die eigene Altersvorsorge lohnen, denn die
Pflegekasse oder Pflegeversicherung zahlt für den Pflegenden (Pflegeperson) Beiträge zur
Rentenversicherung (vgl. Ausgabe 05/07). Unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden Sie ausführliche Informationen zum Thema.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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