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Pflegepauschbetrag und Pflegegeld

Für die unentgeltliche Pflege einer hilflosen Person gewährt das Finanzamt einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Wenn mehrere Personen den Pflegebedürftigen pflegen, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt.

Im Streitfall pflegte der Sohn zusammen mit seiner Mutter seinen hilflosen Vater in der elterlichen Wohnung. Die Pflegekasse überwies das monatliche Pflegegeld ausschließlich an die Mutter. Ihr stand daher unstreitig kein Pflege-Pauschbetrag zu, weil sie die Pflege nicht unentgeltlich erbracht hatte. Beim Sohn selbst wollte das Finanzamt nur einen Pflege-Pauschbetrag von 462 EUR (die Hälfte von 924 EUR) ansetzen.

Das Finanzgericht Hessen hat anders entschieden: Pflegen nämlich mehrere Personen einen Pflegebedürftigen, kann der Pauschbetrag unter ihnen nur aufgeteilt werden, soweit keiner von ihnen weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen bezieht. Erhält daher von zwei Pflegepersonen nur eine Einnahmen, führt das nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den Pflegepauschbetrag bei der anderen Pflegeperson. Die Richter berücksichtigten daher beim Sohn den vollen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR. Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweise: Der Erhalt von Pflegegeld ist übrigens für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags unschädlich, wenn das Pflegegeld nur treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Ausgaben des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall muss die Pflegeperson die konkrete Verwendung des Pflegegeldes aber nachweisen und eine eindeutige Vermögenstrennung vornehmen.

Die Pflege von Angehörigen kann sich für die eigene Altersvorsorge lohnen, denn die Pflegekasse oder Pflegeversicherung zahlt für den Pflegenden (Pflegeperson) Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. Ausgabe 05/07). Unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de finden Sie ausführliche Informationen zum Thema.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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