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Kindergeld: Nachgezahlte Berufsausbildungsbeihilfe als Bezug

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren stehen den Eltern u.a. dann Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und deren eigene Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen. Befindet sich das Kind im Laufe eines Jahres nur zeitweise in Berufsausbildung, wird auch der Grenzbetrag nur anteilig berücksichtigt.

Beispiel: Berufsausbildung bis Juni = Grenzbetrag 3.840 EUR (= 6/12 von 7.680 EUR).

Das Finanzgericht Thüringen (FG) hat entschieden, dass die Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr aufgrund des steuerlichen Zuflussprinzips als Bezug des gesamten Jahres der Zahlung anzusehen ist. Das hat zur Folge, dass der Nachzahlungsbetrag ggf. aufzuteilen und nur für die Monate anteilig zu berücksichtigen ist, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befand.

Im Streitjahr 02 hatte der Sohn eine Berufsausbildungsbeihilfe von 2.400 EUR erhalten. Er befand sich nur bis einschließlich Juni 02 in Berufsausbildung. Daher war diese Beihilfe laut FG bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der stets anzusetzenden Kostenpauschale von 180 EUR nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Finanzamt wollte dagegen den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe ansetzen, weil er im April und damit noch innerhalb des Ausbildungszeitraums Januar bis Juni zugeflossen war. Dem konnten sich die Richter nicht anschließen. Folge wäre dann nämlich auch gewesen, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe nicht zu berücksichtigen wäre, wenn er nach dem Ausbildungszeitraum (im Streitfall z.B. im August) zufließen würde. Trotzdem hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

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