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Beteiligungsverlust: Keine Werbungskosten bei Arbeitnehmertätigkeit
Manche Arbeitnehmer halten Anteile an dem Unternehmen, das sie beschäftigt. In solchen
Fällen kann der Arbeitnehmer den Verlust seiner Beteiligung, der sich z.B. im Fall der
Liquidation oder der Insolvenz der ihn beschäftigenden GmbH ergibt, laut Bundesfinanzhof
grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abziehen. Das gilt auch, wenn er beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
ist. Der Verlust wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn aufgrund des Verkaufs der
Anteile an der GmbH oder der Auflösung der GmbH ein Gewinn oder Verlust aus
Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Das wiederum setzt aber u.a. voraus, dass der
Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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