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Beteiligungsverlust: Keine Werbungskosten bei Arbeitnehmertätigkeit

Manche Arbeitnehmer halten Anteile an dem Unternehmen, das sie beschäftigt. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer den Verlust seiner Beteiligung, der sich z.B. im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der ihn beschäftigenden GmbH ergibt, laut Bundesfinanzhof grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Das gilt auch, wenn er beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Der Verlust wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn aufgrund des Verkaufs der Anteile an der GmbH oder der Auflösung der GmbH ein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Das wiederum setzt aber u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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