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Neue Rentenbesteuerung ab 2005 verfassungsgemäß?

Zur sog. neuen Basisversorgung ab 2005 gehören die Altersvorsorgeaufwendungen zu

  • den gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • landwirtschaftlichen Alterskassen und
  • besonderen privaten Rentenversicherungen (Rürup-Renten).

Ab 2005 werden die Renten aus der Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Bei einem Rentenbeginn ab 2006 erhöht sich dieser Prozentsatz jährlich um 2 %. Das Finanzgericht (FG) Hessen hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Rentenbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2002 vorgegeben, bei der Neuregelung der Rentenbesteuerung sei eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden. Diese Vorgabe ist nach Ansicht des FG jedenfalls im Streitfall eingehalten worden: Der Arbeitnehmer habe nur 50 % seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu versteuern und in der Beitragsphase einen steuerfreien Arbeitgeberanteil für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Hinweis: Beim FG Münster ist aber noch die Musterklage eines ehemals selbständig tätigen Wirtschaftsprüfers wegen einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung anhängig. Der Wirtschaftsprüfer war in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert und musste seine Beiträge allein - größtenteils aus versteuertem Einkommen - aufbringen. Auch für seine Rentenbezüge setzte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 50 % an. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden, sofern de Steuerbescheid nicht - wie jetzt von der Verwaltung angeordnet - vorläufig ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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