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Neue Rentenbesteuerung ab 2005 verfassungsgemäß?
Zur sog. neuen Basisversorgung ab 2005 gehören die Altersvorsorgeaufwendungen zu
- den
gesetzlichen
Rentenversicherungen,
- berufsständischen
Versorgungseinrichtungen,
- landwirtschaftlichen
Alterskassen und
- besonderen
privaten
Rentenversicherungen
(Rürup-Renten).
Ab 2005 werden die Renten aus der Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil von 50
% besteuert. Bei einem Rentenbeginn ab 2006 erhöht sich dieser Prozentsatz jährlich um 2
%. Das Finanzgericht (FG) Hessen hat keine ernsthaften Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Rentenbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht
hatte im Jahr 2002 vorgegeben, bei der Neuregelung der Rentenbesteuerung sei eine
Zweifachbesteuerung zu vermeiden. Diese Vorgabe ist nach Ansicht des FG jedenfalls im
Streitfall eingehalten worden: Der Arbeitnehmer habe nur 50 % seiner Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu versteuern und in der Beitragsphase einen steuerfreien
Arbeitgeberanteil für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Hinweis: Beim FG Münster ist aber noch die Musterklage eines ehemals selbständig tätigen
Wirtschaftsprüfers wegen einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung
anhängig. Der Wirtschaftsprüfer war in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig
versichert und musste seine Beiträge allein - größtenteils aus versteuertem Einkommen -
aufbringen. Auch für seine Rentenbezüge setzte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil
von 50 % an. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte gegen den
Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden, sofern de Steuerbescheid nicht -
wie jetzt von der Verwaltung angeordnet - vorläufig ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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