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Abweichendes Wirtschaftsjahr: Laufende Gewinnzurechnung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren von Gewerbetreibenden gilt der Gewinn steuerlich in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Im Streitfall endete das Wirtschaftsjahr 03/04 einer Personengesellschaft am 29.02.04. Das Ausscheiden eines Gesellschafters im Dezember 03 aus der nach seinem Ausscheiden weiter bestehenden Personengesellschaft führte nicht zwingend zur Bildung eines sog. Rumpfwirtschaftsjahres. Vielmehr bestand die Personengesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters unverändert fort. Der auf diesen Gesellschafter entfallende Anteil am laufenden Gewinn wurde für das Wirtschaftsjahr 03/04 gesondert und einheitlich festgestellt.

Dieser Gewinn gilt laut Finanzgericht Düsseldorf aufgrund der gesetzlichen Regelungen als im Kalenderjahr 04 bezogen. Das kann in Abhängigkeit von den übrigen Einkünften des Gesellschafters und der jeweiligen steuerlichen Rechtslage (z.B. Höhe der Einkommensteuersätze) positiv oder negativ sein. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Den Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils versteuert der Fiskus aber auch dann im Jahr des Verkaufs oder der Aufgabe, wenn die Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, das erst im Folgejahr endet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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