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Abweichendes Wirtschaftsjahr: Laufende Gewinnzurechnung bei
Ausscheiden eines Gesellschafters
Bei abweichenden Wirtschaftsjahren von Gewerbetreibenden gilt der Gewinn steuerlich in
dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Im Streitfall endete das
Wirtschaftsjahr 03/04 einer Personengesellschaft am 29.02.04. Das Ausscheiden eines
Gesellschafters im Dezember 03 aus der nach seinem Ausscheiden weiter bestehenden
Personengesellschaft führte nicht zwingend zur Bildung eines sog. Rumpfwirtschaftsjahres.
Vielmehr bestand die Personengesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters
unverändert fort. Der auf diesen Gesellschafter entfallende Anteil am laufenden Gewinn
wurde für das Wirtschaftsjahr 03/04 gesondert und einheitlich festgestellt.
Dieser Gewinn gilt laut Finanzgericht Düsseldorf aufgrund der gesetzlichen Regelungen als
im Kalenderjahr 04 bezogen. Das kann in Abhängigkeit von den übrigen Einkünften des
Gesellschafters und der jeweiligen steuerlichen Rechtslage (z.B. Höhe der
Einkommensteuersätze) positiv oder negativ sein. Das Finanzamt hat gegen die
Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Den Gewinn aus dem Verkauf oder der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
versteuert der Fiskus aber auch dann im Jahr des Verkaufs oder der Aufgabe, wenn die
Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, das erst im Folgejahr endet.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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