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Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einer
freiberuflichen Praxis
Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einer
freiberuflichen Praxis unterliegen grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des Verkaufs der
Einkommensteuer, wenn die Kaufpreisforderung gestundet ist oder in Raten langfristig erfüllt
wird. Steuerlich gilt der in der Kaufpreisforderung enthaltene Veräußerungsgewinn auch in
solchen Fällen zum Zeitpunkt des Verkaufs als verwirklicht. Dabei werden insoweit
allerdings außerordentliche Einkünfte erzielt, die tarifermäßigt besteuert werden.
Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder
eine freiberufliche Praxis gegen eine Leibrente verkauft wird: Dann hat der Unternehmer die
Wahl zwischen
- der
sofortigen
Versteuerung eines
Veräußerungsgewinns in
Höhe des
Unterschiedsbetrags
zwischen
dem
Kapitalwert der
Rente
sowie den
Veräußerungskosten und
dem auf
den
Verkaufszeitpunkt
ermittelten
Wert des
Betriebsvermögens
und
- einer nicht
tarifbegünstigten
Besteuerung der
nachträglichen
Betriebseinnahmen
aus
Gewerbebetrieb
oder aus
selbständiger
Tätigkeit
im Jahr
des
Zuflusses.
Das Wahlrecht trägt laut Bundesfinanzhof (BFH) vor allem folgendem Umstand Rechnung:
Einerseits ist die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten. Damit wird
der Veräußerungsgewinn schon zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht. Andererseits führt der -
gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - vorzeitige Tod des (oder der)
Rentenberechtigten aber nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des
Veräußerungsgewinns. Deshalb kann dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein, dass
der Veräußerer Gewinne versteuern muss, die er tatsächlich niemals erzielt. Bei
Ratenzahlung lehnt der BFH das Wahlrecht grundsätzlich ab.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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