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Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einer freiberuflichen Praxis

Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder einer freiberuflichen Praxis unterliegen grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des Verkaufs der Einkommensteuer, wenn die Kaufpreisforderung gestundet ist oder in Raten langfristig erfüllt wird. Steuerlich gilt der in der Kaufpreisforderung enthaltene Veräußerungsgewinn auch in solchen Fällen zum Zeitpunkt des Verkaufs als verwirklicht. Dabei werden insoweit allerdings außerordentliche Einkünfte erzielt, die tarifermäßigt besteuert werden.

Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder eine freiberufliche Praxis gegen eine Leibrente verkauft wird: Dann hat der Unternehmer die Wahl zwischen

  • der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kapitalwert der Rente sowie den Veräußerungskosten und dem auf den Verkaufszeitpunkt ermittelten Wert des Betriebsvermögens und
  • einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit im Jahr des Zuflusses.

Das Wahlrecht trägt laut Bundesfinanzhof (BFH) vor allem folgendem Umstand Rechnung: Einerseits ist die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu bewerten. Damit wird der Veräußerungsgewinn schon zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht. Andererseits führt der - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit - vorzeitige Tod des (oder der) Rentenberechtigten aber nicht zu einer (rückwirkenden) Korrektur des Veräußerungsgewinns. Deshalb kann dessen Ansatz mit der Folge verbunden sein, dass der Veräußerer Gewinne versteuern muss, die er tatsächlich niemals erzielt. Bei Ratenzahlung lehnt der BFH das Wahlrecht grundsätzlich ab.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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