Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Häusliches Arbeitszimmer eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist kein Tätigkeitsmittelpunkt

Ab 2007 sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann steuermindernd als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerzahlers bildet.

Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn er die Geschäftsräume der GmbH täglich zu Kontrollzwecken aufsucht und den Warenaufbau und die Verkaufsaktionen mit den Mitarbeitern bespricht. Für die berufliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, die mit angestelltem Personal Ladengeschäfte betreibt, sind nämlich die mit der Leitung der Geschäfte zusammenhängenden Tätigkeiten prägend.

Das Finanzgericht München ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeiten im Streitfall in erster Linie bei seinen täglichen Besuchen in den von ihm geleiteten Filialen durchgeführt hat. Hier hatte er bestimmt, wie der Warenaufbau stattfinden soll und bei seinen Besprechungen mit dem Personal die "Unternehmenspolitik" festgelegt. Ein wesentlicher Teil seiner Geschäftsführungsaufgaben bestand auch im Ordern der Waren in der Großmarkthalle bzw. Blumenhalle. Denn der Erfolg des Einzelhandels mit Obst, Gemüse und Blumen wird ganz wesentlich durch die Qualität der eingekauften Waren und die ausgehandelten Einkaufspreise bestimmt.

Die im häuslichen Arbeitszimmer des Geschäftsführers ausgeübten Arbeiten traten qualitativ hinter den außer Haus ausgeübten Tätigkeiten zurück. Sie waren in erster Linie Büroarbeiten administrativer Art, die auch von einem kaufmännischen Angestellten hätten durchgeführt werden können. Schließlich entwickelte der Geschäftsführer im häuslichen Arbeitszimmer weder die "geschäftsleitenden Ideen" noch traf er dort die wesentlichen unternehmensbezogenen Entscheidungen. Der Geschäftsführer kann daher ab 2007 die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als Werbungskosten abziehen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben