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Häusliches Arbeitszimmer eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist kein
Tätigkeitsmittelpunkt
Ab 2007 sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann steuermindernd
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerzahlers bildet.
Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt nicht
in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wenn er die Geschäftsräume der GmbH täglich zu
Kontrollzwecken aufsucht und den Warenaufbau und die Verkaufsaktionen mit den
Mitarbeitern bespricht. Für die berufliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, die mit
angestelltem Personal Ladengeschäfte betreibt, sind nämlich die mit der Leitung der
Geschäfte zusammenhängenden Tätigkeiten prägend.
Das Finanzgericht München ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschäftsführer
seine Tätigkeiten im Streitfall in erster Linie bei seinen täglichen Besuchen in den von ihm
geleiteten Filialen durchgeführt hat. Hier hatte er bestimmt, wie der Warenaufbau stattfinden
soll und bei seinen Besprechungen mit dem Personal die "Unternehmenspolitik" festgelegt.
Ein wesentlicher Teil seiner Geschäftsführungsaufgaben bestand auch im Ordern der
Waren in der Großmarkthalle bzw. Blumenhalle. Denn der Erfolg des Einzelhandels mit
Obst, Gemüse und Blumen wird ganz wesentlich durch die Qualität der eingekauften Waren
und die ausgehandelten Einkaufspreise bestimmt.
Die im häuslichen Arbeitszimmer des Geschäftsführers ausgeübten Arbeiten traten qualitativ
hinter den außer Haus ausgeübten Tätigkeiten zurück. Sie waren in erster Linie
Büroarbeiten administrativer Art, die auch von einem kaufmännischen Angestellten hätten
durchgeführt werden können. Schließlich entwickelte der Geschäftsführer im häuslichen
Arbeitszimmer weder die "geschäftsleitenden Ideen" noch traf er dort die wesentlichen
unternehmensbezogenen Entscheidungen. Der Geschäftsführer kann daher ab 2007 die
Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als Werbungskosten abziehen.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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