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Kein Werbungskostenabzug für Rückzahlung einer verdeckten
Gewinnausschüttung (vGA)
Eine vGA zugunsten des Gesellschafters einer GmbH führt bei diesem zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, d.h., sie sind zur
Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte steuerpflichtig.
Die Rückzahlung einer solchen vGA durch den Gesellschafter an die GmbH ist als Einlage
zu behandeln. Folglich liegen keine Werbungskosten oder negative Einnahmen bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf gilt das
unabhängig davon, ob die Rückgewähr auf
- einer
Satzungsklausel,
- den
Vorschriften des
GmbH-Gesetzes
oder
- allein auf
einem
Schadensersatzanspruch der
GmbH
gegen
den
Gesellschafter
wegen
Verletzung der
gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht - wie im
Streitfall -
beruht. Das Gericht hat allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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