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Kein Werbungskostenabzug für Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Eine vGA zugunsten des Gesellschafters einer GmbH führt bei diesem zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, d.h., sie sind zur Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte steuerpflichtig.

Die Rückzahlung einer solchen vGA durch den Gesellschafter an die GmbH ist als Einlage zu behandeln. Folglich liegen keine Werbungskosten oder negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf gilt das unabhängig davon, ob die Rückgewähr auf

  • einer Satzungsklausel,
  • den Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder
  • allein auf einem Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht - wie im Streitfall -

beruht. Das Gericht hat allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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