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Vorweggenommene Erbfolge: Günstige steuerliche Behandlung nur noch bei Übertragung von Betriebsvermögen?

Viele Eltern übertragen durch vorweggenommene Erbfolge existenzsicherndes und ertragbringendes Vermögen auf ihre Kinder. Im Zuge eines solchen Übergabevertrags kann das Kind vereinbarte Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Die Eltern müssen die Leistungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern. Um diese steuerliche Behandlung zu erreichen, müssen die Erträge des übertragenen Vermögens ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen.

Der Gesetzgeber plant jetzt beim sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung: Es soll auf die Übertragung von Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft beschränkt werden. Die Übertragung von

  • Grundvermögen (vermietete und selbstgenutzte Immobilien),
  • Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften),
  • verpachteten Betrieben und
  • vermögensverwaltenden Personengesellschaften

soll künftig zu entgeltlichen Rechtsgeschäften führen. Folge: Der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen führt zu einem Entgelt (vergleichbar mit Kaufpreisraten). Bei den Eltern könnte das unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften führen. Beim Kind würden sich die Anschaffungskosten nur noch über die AfA auswirken, wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt würde. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen wäre in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

Die gesetzlichen Neuregelungen sollen uneingeschränkt für nach dem 31.12.2007 vereinbarte Vermögensübertragungen gelten. Auf vor dem 01.01.2008 abgeschlossene Verträge sollen sie erstmals ab dem Jahr 2013 anzuwenden sein.

Das bedeutet für bestehende Verträge: Wurde Betriebsvermögen übertragen, das auch künftig weiter begünstigt sein soll (z.B. ein Einzelunternehmen), bleiben die Versorgungsleistungen auch über 2012 hinaus beim Kind als Sonderausgaben abziehbar und bei den Eltern als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wurde Grundvermögen übertragen, sollen die Versorgungsleistungen nur noch bis 2012 als Sonderausgaben abziehbar sein. Nach 2012 sollen die Abziehbarkeit beim Kind und die Steuerpflicht bei den Eltern entfallen.

Für geplante Verträge gilt: Soll Betriebsvermögen übertragen werden, das auch nach der geplanten Neuregelung begünstigt ist, besteht keine Eile, weil sich insoweit nichts grundlegend ändert. Soll künftig nicht mehr begünstigtes Vermögen übertragen werden, sollte überlegt werden, ob der Vertrag noch bis Ende 2007 abgeschlossen werden kann. Denn dann wird der Sonderausgabenabzug zumindest noch bis 2012 gewährt - für den Fall, dass die geplante Übergangsregelung für Altverträge im Gesetzgebungsverfahren so keine Mehrheit findet, unter Umständen auch über die gesamte Vertragslaufzeit.

Nutzen sie bitte unser Beratungsangebot zu bestehenden und zu geplanten Verträgen!

Information für: alle
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2007)

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