[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Vorweggenommene Erbfolge:
Günstige steuerliche Behandlung nur noch bei Übertragung von
Betriebsvermögen?
Viele Eltern übertragen durch vorweggenommene Erbfolge existenzsicherndes und
ertragbringendes Vermögen auf ihre Kinder. Im Zuge eines solchen Übergabevertrags
kann das Kind vereinbarte Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen. Die
Eltern müssen die Leistungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern. Um diese
steuerliche Behandlung zu erreichen, müssen die Erträge des übertragenen Vermögens
ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen.
Der Gesetzgeber plant jetzt beim sog. Rechtsinstitut der unentgeltlichen
Vermögensübergabe eine gravierende Einschränkung: Es soll auf die Übertragung von
Gewerbebetrieben, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von
Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der
Personengesellschaft beschränkt werden. Die Übertragung von
- Grundvermögen (vermietete und selbstgenutzte Immobilien),
- Wertpapiervermögen (auch Anteile an Kapitalgesellschaften),
- verpachteten Betrieben und
- vermögensverwaltenden Personengesellschaften
soll künftig zu entgeltlichen Rechtsgeschäften führen. Folge: Der Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen führt zu einem Entgelt (vergleichbar mit Kaufpreisraten). Bei
den Eltern könnte das unter Umständen zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften
führen. Beim Kind würden sich die Anschaffungskosten nur noch über die AfA auswirken,
wenn das übernommene Vermögen zur Einkünfteerzielung genutzt würde. Der Zinsanteil
der wiederkehrenden Leistungen wäre in diesen Fällen als Schuldzinsen abziehbar und
bei den Eltern als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Die gesetzlichen Neuregelungen sollen uneingeschränkt für nach dem 31.12.2007
vereinbarte Vermögensübertragungen gelten. Auf vor dem 01.01.2008 abgeschlossene
Verträge sollen sie erstmals ab dem Jahr 2013 anzuwenden sein.
Das bedeutet für bestehende Verträge: Wurde Betriebsvermögen übertragen, das auch
künftig weiter begünstigt sein soll (z.B. ein Einzelunternehmen), bleiben die
Versorgungsleistungen auch über 2012 hinaus beim Kind als Sonderausgaben abziehbar
und bei den Eltern als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wurde Grundvermögen
übertragen, sollen die Versorgungsleistungen nur noch bis 2012 als Sonderausgaben
abziehbar sein. Nach 2012 sollen die Abziehbarkeit beim Kind und die Steuerpflicht bei
den Eltern entfallen.
Für geplante Verträge gilt: Soll Betriebsvermögen übertragen werden, das auch nach der
geplanten Neuregelung begünstigt ist, besteht keine Eile, weil sich insoweit nichts
grundlegend ändert. Soll künftig nicht mehr begünstigtes Vermögen übertragen werden,
sollte überlegt werden, ob der Vertrag noch bis Ende 2007 abgeschlossen werden kann.
Denn dann wird der Sonderausgabenabzug zumindest noch bis 2012 gewährt - für den
Fall, dass die geplante Übergangsregelung für Altverträge im Gesetzgebungsverfahren so
keine Mehrheit findet, unter Umständen auch über die gesamte Vertragslaufzeit.
Nutzen sie bitte unser Beratungsangebot zu bestehenden und zu geplanten Verträgen!
| Information für: | alle |
| zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 10/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]