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Betriebsaufgabe:
Schuldzinsen weiterhin abziehbar?
Schuldzinsen für ein betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach einer
Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen
nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden verkauft werden. Das hat der
Bundesfinanzhof entschieden. Ein Unternehmer hatte bei Aufgabe seiner gewerblichen
Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 85.000 EUR in das Privatvermögen überführt.
Das Betriebsvermögen bestand aus zwei bisher als Büroräume genutzten Zimmern
seines ansonsten selbst bewohnten Einfamilienhauses und aus Fahrzeugen. Ein
betriebliches Darlehen valutierte bei der Betriebsaufgabe mit 65.000 EUR. Der ehemalige
Unternehmer nutzte die Büroräume dann im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit.
Nach Ansicht der Richter hat der Betroffene aus privaten Gründen darauf verzichtet, sein
privates Wohnhaus zu verkaufen. Ein objektives Veräußerungshindernis liege damit nicht
vor. Die auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen können aber ggf. als
Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Allerdings ist dabei die in diesem
Zusammenhang geltende Abzugsbeschränkung zu beachten.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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