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Betriebsaufgabe: Schuldzinsen weiterhin abziehbar?

Schuldzinsen für ein betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach einer Betriebsaufgabe keine nachträglichen Betriebsausgaben, wenn aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden verkauft werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Unternehmer hatte bei Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 85.000 EUR in das Privatvermögen überführt. Das Betriebsvermögen bestand aus zwei bisher als Büroräume genutzten Zimmern seines ansonsten selbst bewohnten Einfamilienhauses und aus Fahrzeugen. Ein betriebliches Darlehen valutierte bei der Betriebsaufgabe mit 65.000 EUR. Der ehemalige Unternehmer nutzte die Büroräume dann im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit.

Nach Ansicht der Richter hat der Betroffene aus privaten Gründen darauf verzichtet, sein privates Wohnhaus zu verkaufen. Ein objektives Veräußerungshindernis liege damit nicht vor. Die auf die Büroräume entfallenden Schuldzinsen können aber ggf. als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Allerdings ist dabei die in diesem Zusammenhang geltende Abzugsbeschränkung zu beachten.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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