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Jahresnetzkarte: Zeitpunkt der
Lohnbesteuerung
Ein Arbeitgeber überließ seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte für die von ihm als
Verkehrsträger angebotenen Verbindungen. Das Finanzamt setzte den auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigten geldwerten Vorteil (Tarifwert einer Jahresnetzkarte der
ersten Klasse: 10.150 DM) als Arbeitslohn an. Dabei zog es einen Bewertungsabschlag
von 4 % und den Rabattfreibetrag von seinerzeit 2.400 DM (jetzt 1.080 EUR) ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte den sofortigen Zufluss von Arbeitslohn. Er begründete
das damit, dass für die Nutzung der Netzkarte weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten
noch das Lösen weiterer Fahrausweise erforderlich war. Die Netzkarte verschaffte dem
Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun das uneingeschränkte Recht, die Verbindungen des
Verkehrsträgers zu nutzen.
Lohnsteuerpflicht tritt nach Auffassung der Finanzverwaltung aber in folgendem Fall nicht
ein: Ein Arbeitgeber (der selbst kein Verkehrsträger ist) überlässt seinen Arbeitnehmern
ein Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis. Die Tarifermäßigung
des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist somit kein
geldwerter Vorteil.
Bei einer weitergehenden Verbilligung kann die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage
aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preises
angesetzt werden. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist dann der um 4 % geminderte
Preis für das Job-Ticket abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers.
Beispiel: Der Arbeitgeber erwirbt vom Verkehrsverbund monatliche Fahrausweise der
Preisstufe C für 80 EUR, für die die Arbeitnehmer eine Zuzahlung von 20 EUR leisten
müssen. Eine Einzelperson müsste für dieses Ticket beim Verkehrsverbund 100 EUR
bezahlen.
Die Arbeitnehmer müssen den Sachbezug von monatlich 56,80 EUR (96 % von 80 EUR =
76,80 EUR abzüglich 20 EUR) versteuern. Die Tatsache, dass der übliche Endpreis des
Verkehrsträgers 100 EUR beträgt, ist steuerlich unbeachtlich.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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