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Insolvenz: Verlust des
Bezugsrechts aus einer Direktversicherung
Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung durch
Abschluss eines Gruppendirektversicherungsvertrags mit widerruflichem Bezugsrecht
gewährt. Die Beitragsleistungen hatte er immer pauschal versteuert. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wurden die Bezugsrechte vom Insolvenzverwalter widerrufen. Die
Versicherung zahlte rund 770.000 EUR an den Insolvenzverwalter aus, davon entfielen
rund 30.000 EUR auf verfallbare Ansprüche. Der Insolvenzverwalter machte wegen
Rückzahlung von Arbeitslohn rund 155.000 EUR Lohnsteuer-Erstattungsansprüche
geltend, von denen das Finanzamt nur etwa 6.000 EUR (Lohnsteuer auf noch verfallbare
Ansprüche) anerkannte.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt bestätigt, dass der Verlust des durch eine
Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers keine
lohnsteuerrechtlichen Folgen auslöst. Arbeitnehmer, die bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, besitzen einen
Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn
- die Anwartschaft auf einer Direktversicherung beruht und
- der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich
bezugsberechtigt ist.
So bleibt der Versicherungsschutz für die von der Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer im
Ergebnis erhalten. Zwar werden aufgrund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den
Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung zur Masse gezogen und
gehen den Arbeitnehmern insofern verloren. Dieser Verlust wird aber durch
gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert. Der Anspruch gegen den
Pensionssicherungsverein tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs.
Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der
Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet, ist wirtschaftlich kein Verlust der
Versorgungsanwartschaften gegeben. Im Hinblick darauf sind auch die als Arbeitslohn
versteuerten Versicherungsbeiträge nicht verloren, so dass keine Lohnrückzahlung
angenommen werden kann.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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