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Arbeitslohn auch bei virtuellen
Unternehmensanteilen
Arbeitnehmer werden immer häufiger über die unterschiedlichsten Modelle am
Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligt. In dem Zeitraum zwischen Ausgabe und
Rückgabe dieser Beteiligung wird oftmals ein nicht unerheblicher Gewinn erzielt. Fraglich
ist, ob dieser Gewinn zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört oder - bei einem Zeitraum
zwischen Aus- und Rückgabe von mehr als einem Jahr - ein nicht steuerpflichtiges
privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit der steuerlichen Behandlung sog.
Economic-Value-Added-Zertifikate (kurz: EVA-Zertifikate) befasst. EVA-Zertifikate sind
keine Anteile im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Der Wert solcher Zertifikate wird -
meistens einmal jährlich - nach bestimmten Rechengrößen ermittelt. Man spricht daher
auch von virtuellen Anteilen am Unternehmen. Die Richter haben entschieden, dass der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösekurs solcher Zertifikate zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Die EVA-Zertifikate konnten nämlich nur leitende Angestellte der Firmengruppe zeichnen,
die hierdurch motiviert und an die Unternehmensgruppe gebunden werden sollten.
Außerdem konnten die Zertifikate nur dann vorzeitig gekündigt werden, wenn der
Zertifikatsinhaber aufgrund eigener oder unternehmensseitiger Kündigung aus der
Unternehmensgruppe ausschied. Auch eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit der
Zertifikate war nur an engste Angehörige oder andere zeichnungsberechtigte leitende
Angestellte möglich. Das alles sprach nach Ansicht der Richter für eine Veranlassung des
geldwerten Vorteils durch das Arbeitsverhältnis. Der betroffene Arbeitnehmer hat Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Der geldwerte Vorteil kann aber nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt
besteuert werden, wenn zwischen Ausgabe und Einlösung mehr als zwölf Monate liegen.
Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für ein Fünftel des Vorteils berechnet und dann
mit Fünf multipliziert wird. Sofern der leitende Angestellte aber ohnehin den
Höchststeuersatz zahlen muss, führt die Fünftelregelung nicht zu einer
Steuerermäßigung.
| Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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