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Häusliches Arbeitszimmer eines
Vertriebsingenieurs
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch dann als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung handelt. Entscheidend ist, dass sich
der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines
nichtselbständig im Vertrieb tätigen Ingenieurs trotz zeitlichen Überwiegens der
außerhäuslichen Tätigkeit Mittelpunkt seiner Betätigung sein kann. Obwohl ein
beachtlicher Anteil der Arbeitszeit des Vertriebsingenieurs auf Fahrten zu seinen Kunden
und Besuche bei den Kunden entfiel, lag der maßgebliche qualitative Schwerpunkt der
Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, weil er dort die technischen Problemlösungen
erarbeitete.
Im Streitfall hatte der Vertriebsingenieur den Werbungskostenabzug für sein Büro und ein
Besprechungszimmer geltend gemacht. Das Besprechungszimmer war aber neben einem
Kachelofen nur noch mit zwei Korbsesseln, einem Tisch und einem Sideboard
ausgestattet. Wegen dieser wohnraumähnlichen, nicht arbeitszimmertypischen
Ausstattung lehnte das Gericht einen Abzug der auf diesen Raum entfallenden anteiligen
Kosten ab. Der Ingenieur gibt aber noch nicht auf und hat Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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