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Keine doppelte
Haushaltsführung bei Familienwohnung am Beschäftigungsort
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, kann der
Arbeitgeber steuerfrei ersetzen bzw. der Arbeitnehmer kann sie als Werbungskosten
abziehen. Dabei liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er seinen Lebensmittelpunkt und einen
eigenen Hausstand hat, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Gründet ein Arbeitnehmer durch Heirat und Geburt eines Kindes eine eigene Familie, ist
sein Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo sich seine Familie aufhält. Wenn sich die
Familienwohnung daher am Beschäftigungsort befindet, ist eine doppelte
Haushaltsführung für diese Wohnung nicht mehr möglich. Das gilt nach einem Urteil des
Finanzgerichts München leider auch, wenn der Arbeitnehmer daneben noch seine
bisherige Wohnung in seiner ursprünglichen Heimatgemeinde beibehält.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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