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Betriebsunterbrechungsversicherung eines Unternehmers
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum
Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich nach der Art des
versicherten Risikos. Werden durch eine Versicherung auch private Risiken abgesichert,
greift das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Beitragszahlungen gehören folglich
nicht zu den Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen nicht zu den
Betriebseinnahmen.
Diesen Grundsatz wendet das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) auch auf
Betriebsunterbrechungsversicherungen an. Wird durch eine
Betriebsunterbrechungsversicherung auch ein außerbetriebliches Risiko (hier: Krankheit
des gewerblichen Einzelunternehmers) versichert, sind die Versicherungsbeiträge weder
Betriebsausgaben noch sind Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen. Dabei ist
es unerheblich, ob die im Krankheitsfall anfallenden Versicherungsleistungen zur
Einstellung einer Ersatzkraft oder unmittelbar für die Lebenshaltung des Betriebsinhabers
verwendet werden.
Selbst wenn schon im Versicherungsvertrag bestimmt ist, dass der Betriebsinhaber nicht
Empfänger der Versicherungsleistungen sein soll, ändert das an der privaten
Veranlassung der Prämienzahlungen nichts, wenn das versicherte Risiko dem privaten
Lebensbereich zuzuordnen ist. Für die Versicherungsleistungen gilt nichts anderes. Die
Beitragszahlungen für ein und dieselbe Versicherung anders zu behandeln als die
Versicherungsleistungen hieraus, würde zu einem Widerspruch führen. Das Finanzamt
hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Versicherungsbeiträge zur Absicherung privater Risiken sind in bestimmtem
Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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