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Betriebsunterbrechungsversicherung eines Unternehmers

Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Werden durch eine Versicherung auch private Risiken abgesichert, greift das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot. Die Beitragszahlungen gehören folglich nicht zu den Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen nicht zu den Betriebseinnahmen.

Diesen Grundsatz wendet das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) auch auf Betriebsunterbrechungsversicherungen an. Wird durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung auch ein außerbetriebliches Risiko (hier: Krankheit des gewerblichen Einzelunternehmers) versichert, sind die Versicherungsbeiträge weder Betriebsausgaben noch sind Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen. Dabei ist es unerheblich, ob die im Krankheitsfall anfallenden Versicherungsleistungen zur Einstellung einer Ersatzkraft oder unmittelbar für die Lebenshaltung des Betriebsinhabers verwendet werden.

Selbst wenn schon im Versicherungsvertrag bestimmt ist, dass der Betriebsinhaber nicht Empfänger der Versicherungsleistungen sein soll, ändert das an der privaten Veranlassung der Prämienzahlungen nichts, wenn das versicherte Risiko dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Für die Versicherungsleistungen gilt nichts anderes. Die Beitragszahlungen für ein und dieselbe Versicherung anders zu behandeln als die Versicherungsleistungen hieraus, würde zu einem Widerspruch führen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Versicherungsbeiträge zur Absicherung privater Risiken sind in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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