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Verzehr an Ort und Stelle

Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbiss unterliegt als Dienstleistung dem Umsatzsteuer-Regelsteuersatz von 19 %, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt. Dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbiss "zum Mitnehmen" eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung.

In einem Einkaufszentrum befand sich ein Imbiss - neben vielen weiteren Gastronomiebetrieben - in einem Kuppelbau mit Tischen und Sitzgelegenheiten für rund 1.200 Gäste. Dem Finanzgericht hatte das schon ausgereicht, um eine Dienstleistung anzunehmen; es war - trotz der weitläufigen und nicht konkret diesem Gastronomiebetrieb zugeordneten Sitzgelegenheiten - nicht von einer ermäßigt zu besteuernden Abgabe von Speisen zum Mitnehmen ausgegangen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des FG bestätigt und die Abgabe der Speisen ebenfalls als zum Regelsteuersatz steuerpflichtigen Verzehr an Ort und Stelle angesehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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