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Verzehr an Ort und Stelle
Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbiss unterliegt als Dienstleistung
dem Umsatzsteuer-Regelsteuersatz von 19 %, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt.
Dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbiss "zum
Mitnehmen" eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung.
In einem Einkaufszentrum befand sich ein Imbiss - neben vielen weiteren
Gastronomiebetrieben - in einem Kuppelbau mit Tischen und Sitzgelegenheiten für rund
1.200 Gäste. Dem Finanzgericht hatte das schon ausgereicht, um eine Dienstleistung
anzunehmen; es war - trotz der weitläufigen und nicht konkret diesem Gastronomiebetrieb
zugeordneten Sitzgelegenheiten - nicht von einer ermäßigt zu besteuernden Abgabe von
Speisen zum Mitnehmen ausgegangen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des FG
bestätigt und die Abgabe der Speisen ebenfalls als zum Regelsteuersatz steuerpflichtigen
Verzehr an Ort und Stelle angesehen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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