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Außergewöhnliche Belastungen:
Kfz-Kosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können bei einem außergewöhnlich
gehbehinderten Steuerzahler (Merkzeichen aG) auch die durch die Behinderung
veranlassten unvermeidbaren (Privat-)Fahrten sowie Freizeit-, Erholungs- und
Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für diese
Fahrten kann der behinderte Steuerzahler bis zu 15.000 km jährlich mit einem
Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ansetzen.
Der sich hierdurch maximal ergebende Abzugsbetrag von 4.500 EUR (15.000 km x 0,30
EUR) wird aber noch um die zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers gemindert, die
vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt. Diese
Grundsätze hat das Finanzgericht Niedersachsen jetzt bestätigt. Die Richter lehnen es
allerdings ab, neben dem Kilometersatz zusätzlich Umbaukosten für eine
behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen.
Hinweis: Die Begrenzung auf 15.000 km jährlich gilt ausnahmsweise nicht, wenn die
Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die sich nach der Art
und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchführen lässt. In
solchen Fällen berücksichtigt das Finanzamt weitere rein private Fahrten nur noch bis zu
5.000 km jährlich.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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