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Dauerschulden: Keine
Hinzurechnung einer Avalgebühr bei der Gewerbesteuer
Im Zusammenhang mit sog. Dauerschulden hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit
diesem Fall befasst: Ein Unternehmer hatte bei einer Bank ein gewerbesteuerlich als
Dauerschuld zu behandelndes Darlehen aufgenommen, das durch eine von der Stadt
übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert war. Für die Ausfallbürgschaft musste der
Unternehmer eine jährliche Gebühr von 1 % des Darlehens an die Stadt zahlen
(Avalgebühr). Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als Entgelt für eine Dauerschuld
und rechnete ihn zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzu.
Der BFH lehnte diese Vorgehensweise ab: Die Avalprovision wurde nicht "für" die
Zurverfügungstellung des Bankdarlehens gezahlt. Denn durch die Avalprovision wurde
nicht die für die Hinzurechnung maßgebliche Inanspruchnahme von Fremdkapital
abgegolten. Vielmehr war die Avalprovision Gegenleistung für die Gewährung der
Bürgschaftsübernahme. Entgelte, die für eine solche, aus anderem Rechtsgrund
erbrachte Leistung gezahlt werden, sind dem Gewinn nicht hinzuzurechnen.
Hinweis: Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden die
Hinzurechnungsregeln bei der Gewerbesteuer grundlegend geändert. Danach sind alle
Entgelte für Schulden bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen,
auch wenn es sich nicht um Dauerschulden handelt. Da der BFH die Avalgebühr jedoch
nicht als Entgelt für eine Schuld qualifiziert, ändert sich ab 2008 an der durch die
Entscheidung geschaffenen Rechtslage nichts.
| Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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