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Kontenabruf: Für
steuerliche Zwecke zulässig!
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bestätigt, dass die Finanzbehörden die
Kontostammdaten potentieller Steuersünder überprüfen dürfen. Durch eine automatisierte
Abfrage erfahren die Finanzbehörden z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum des
Inhabers, die Nummern von Konten, Depots sowie Bausparverträgen. Außerdem lässt
sich so ermitteln, wann ein Konto eröffnet oder wieder geschlossen wurde und wer
verfügungsberechtigt ist. Kontenstände und -bewegungen können dadurch nicht
abgefragt werden.
Der von einem Kontenabruf Betroffene hat ein grundsätzliches Auskunftsrecht. Laut
BVerfG muss der Gesetzgeber die jeweils handelnde Behörde aber nicht verpflichten, den
Betroffenen nach jedem Kontenabruf zu benachrichtigen. Das BVerfG hat zudem
bekräftigt, dass Kontenabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente erlaubt sind.
Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird der Kontenabruf der
Finanzbehörden und anderer Behörden mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009
neu geregelt. Ab dem 01.01.2009 dürfen die Finanzbehörden Kontenabrufe nur noch
durchführen, wenn das für eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern
notwendig ist. Außerdem enthält die neue Regelung eine Aufzählung außersteuerlicher
Zwecke, für die ein Kontenabruf zur Überprüfung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen zulässig ist.
Das BVerfG hatte in seinem Beschluss verfassungsrechtliche Bedenken gegen den
Kontenabruf in sozialrechtlichen Angelegenheiten geäußert und den Gesetzgeber
aufgefordert, genau zu definieren, welche Behörden zu einem automatisierten
Kontenabruf ermächtigt sind und für welche Zwecke er zulässig ist.
| Information für: | alle, Kapitalanleger |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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