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Künstlersozialkasse:
Könnten Ihrem Unternehmen Nachzahlungen drohen?
Für selbständige Künstler und Publizisten gelten in der gesetzlichen Sozialversicherung
spezielle - von denen für die übrigen Selbständigen abweichende - Regelungen, die im
Wesentlichen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt sind. Zu diesem
Personenkreis gehören z.B. Musiker, Musiklehrer und Webdesigner. Sobald Betriebe
nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sind sie zur
Beitragszahlung nach dem KSVG verpflichtet.
Für die Durchführung und Überwachung fungiert die Künstlersozialkasse (KSK) als
zuständige Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe. Viele Betriebe haben es jedoch in
der Vergangenheit unterlassen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, bei der KSK
gemeldet zu sein und Beiträge zu zahlen. In der Regel geschah das aus Unkenntnis
hinsichtlich der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach dem KSVG. Diese
Ausgangslage und die Tatsache, dass die Administration der KSK nur gelegentliche
Prüfungen der Unternehmen ermöglichte, haben zu einer aktuellen Änderung in der
Betriebsprüfungspraxis geführt. Mit Wirkung zum 01.07.2007 hat die Deutsche
Rentenversicherung Bund (DRVB) die Betriebsprüfungen übernommen. Jetzt ist mit
turnusmäßigen Überprüfungen und Feststellungen hinsichtlich der korrekten
Beitragsabführung zu rechnen.
Diese Vorgehensweise wird bei einigen Unternehmen zu erheblichen Nachzahlungen
führen. Sie sollten sich beraten lassen und im Vorfeld möglicherweise bereits die Höhe
der Nachforderungen ermitteln lassen. Dadurch können Sie dem Betriebsprüfdienst der
DRVB zuvorkommen und entsprechende Rücklagen bilden.
| Information für: | Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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