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Künstlersozialkasse: Könnten Ihrem Unternehmen Nachzahlungen drohen?

Für selbständige Künstler und Publizisten gelten in der gesetzlichen Sozialversicherung spezielle - von denen für die übrigen Selbständigen abweichende - Regelungen, die im Wesentlichen im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt sind. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. Musiker, Musiklehrer und Webdesigner. Sobald Betriebe nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sind sie zur Beitragszahlung nach dem KSVG verpflichtet.

Für die Durchführung und Überwachung fungiert die Künstlersozialkasse (KSK) als zuständige Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe. Viele Betriebe haben es jedoch in der Vergangenheit unterlassen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, bei der KSK gemeldet zu sein und Beiträge zu zahlen. In der Regel geschah das aus Unkenntnis hinsichtlich der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach dem KSVG. Diese Ausgangslage und die Tatsache, dass die Administration der KSK nur gelegentliche Prüfungen der Unternehmen ermöglichte, haben zu einer aktuellen Änderung in der Betriebsprüfungspraxis geführt. Mit Wirkung zum 01.07.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) die Betriebsprüfungen übernommen. Jetzt ist mit turnusmäßigen Überprüfungen und Feststellungen hinsichtlich der korrekten Beitragsabführung zu rechnen.

Diese Vorgehensweise wird bei einigen Unternehmen zu erheblichen Nachzahlungen führen. Sie sollten sich beraten lassen und im Vorfeld möglicherweise bereits die Höhe der Nachforderungen ermitteln lassen. Dadurch können Sie dem Betriebsprüfdienst der DRVB zuvorkommen und entsprechende Rücklagen bilden.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2007)

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