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Haftung des
Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Vorgängers
Wird ein Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Käufer für Betriebssteuern (u.a.
Umsatzsteuer) und für Steuerabzugsbeträge (u.a. Lohnsteuer). Voraussetzung für diese
Haftung ist, dass
- die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden
Kalenderjahres entstanden sind und
- bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Abmeldung des Betriebs durch den
Käufer festgesetzt oder angemeldet werden.
Die Haftung des Betriebsübernehmers beschränkt sich zudem auf den Bestand des
übernommenen Vermögens. Dabei hält das Finanzgericht Nürnberg den Wert der
einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter für entscheidend. Die Richter lehnen es ab,
auf eine positive Differenz zwischen Wirtschaftsgütern des Aktiv- und des
Passiv-Vermögens etwa im Sinne eines positiven Eigenkapitals abzustellen. Im Streitfall
bestand das übernommene Vermögen im Wesentlichen aus dem Warenzeichen und
einem Festzelt, das knapp zwei Jahre vor der Betriebsübernahme noch mit einem nicht
unerheblichen Gebrauchswert angesetzt worden war. Diese Werte waren offensichtlich
ausreichend zur gesicherten Übernahme der Liefervereinbarungen und zur
Betriebsfortsetzung. Somit reichten sie auch aus, um den Betriebsübernehmer insoweit in
Haftung zu nehmen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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