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Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Vorgängers

Wird ein Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Käufer für Betriebssteuern (u.a. Umsatzsteuer) und für Steuerabzugsbeträge (u.a. Lohnsteuer). Voraussetzung für diese Haftung ist, dass

  • die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und
  • bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Abmeldung des Betriebs durch den Käufer festgesetzt oder angemeldet werden.

Die Haftung des Betriebsübernehmers beschränkt sich zudem auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Dabei hält das Finanzgericht Nürnberg den Wert der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter für entscheidend. Die Richter lehnen es ab, auf eine positive Differenz zwischen Wirtschaftsgütern des Aktiv- und des Passiv-Vermögens etwa im Sinne eines positiven Eigenkapitals abzustellen. Im Streitfall bestand das übernommene Vermögen im Wesentlichen aus dem Warenzeichen und einem Festzelt, das knapp zwei Jahre vor der Betriebsübernahme noch mit einem nicht unerheblichen Gebrauchswert angesetzt worden war. Diese Werte waren offensichtlich ausreichend zur gesicherten Übernahme der Liefervereinbarungen und zur Betriebsfortsetzung. Somit reichten sie auch aus, um den Betriebsübernehmer insoweit in Haftung zu nehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2007)

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