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Gewerblicher Wertpapierhandel
oder private Vermögensverwaltung?
Wegen der unterschiedlichen Verrechnungsmöglichkeit der Verluste ist die
Unterscheidung wichtig, ob ein Wertpapierhandel zu gewerblichen Einkünften führt
(verrechenbar mit anderen Einkünften) oder der sog. privaten Vermögensverwaltung
(nicht verrechenbar mit anderen Einkünften) zuzurechnen ist. Dabei gilt der Grundsatz,
dass der An- und Verkauf von Wertpapieren nur dann zu einer gewerblichen Betätigung
führt, wenn sich der Steuerzahler "wie ein Händler" verhält. Beweisanzeichen hierfür sind
- der Umfang der Geschäfte,
- das Unterhalten eines Büros/einer Organisation zur Durchführung von Geschäften,
- das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,
- das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit
und
- andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.
So kann ein gewerblicher Wertpapierhandel auch vorliegen, wenn der Steuerzahler ohne
Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnutzt
und sich "bankentypisch" verhält.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein geht bei einem Umsatzvolumen von über 20 Mio.
EUR im Jahr und einem Bestand an Wertpapieren von rund 1,5 Mio. EUR von einem
gewerblichen Wertpapierhandel aus. Das gilt auch, wenn keine Geschäfte für andere
Anleger getätigt werden. Die große Umschlagshäufigkeit der Wertpapiere mit An- und
Verkäufen zum Teil am selben Tag zeigte im Streitfall, dass die Gewinnerzielungsabsicht
durch Vermögensumschichtung in den Vordergrund getreten war. Die Fruchtziehung
durch Dividenden stellte nur noch einen Nebeneffekt dar. Das wies auf ein typischerweise
gewerbliches Handeln hin und ist einer privaten Vermögensverwaltung eher fremd.
Das Finanzamt will die aus dem An- und Verkauf der Wertpapiere resultierenden Verluste
trotzdem nicht im Rahmen eines gewerblichen Wertpapierhandels berücksichtigen und
hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
| Information für: | Kapitalanleger |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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