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Liebhaberei bei
dauerhaften Verlusten
Eine Betätigung ist steuerlich nur dann relevant, wenn die Absicht besteht, auf Dauer
einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.
Dabei ist nicht das Ergebnis eines oder mehrerer Jahre ausschlaggebend, sondern das
Gesamtergebnis für die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit. Liegt eine
Gewinnerzielungsabsicht vor, können die in einzelnen Jahren erzielten Verluste mit
anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht geht das
Finanzamt von einer steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" aus mit der Folge, dass die
negativen Ergebnisse steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Dauerhafte Verluste aus einer Tätigkeit deuten zwar auf eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht und damit auf eine Liebhaberei hin, sie sind aber nicht allein
ausschlaggebend. Dennoch hat das Finanzgericht Köln bei dauerhaften Verlusten
aufgrund der Gesamtumstände das Vorliegen einer Liebhaberei bejaht.
Im Streitfall entsprach nämlich die Betriebsführung des Geschenkehandels nicht
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Für die Tätigkeit fehlte schon ein
betriebswirtschaftliches Gesamtkonzept. Weder der Gründung des Geschäfts noch der
Verlagerung in das selbst errichtete Geschäftslokal waren Marktanalysen
vorausgegangen. Gerade angesichts des Standorts im dörflichen Bereich hätte es aber
nahe gelegen, vorab zu prüfen, ob für einen Handel mit dem angebotenen
Warensortiment ein ausreichend großer Markt im betriebenen Umfang bestand. Auch die
Art der Bewirtschaftung entsprach nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen: Der
Inhaber betrieb das Geschäft nur nebenberuflich. Nachhaltige Werbemaßnahmen waren
unterblieben. Einkauf und Verkauf erfolgten nicht aufgrund geschäftsüblicher Kalkulation
und marktorientierter Auswahl des Warensortiments. In den meisten Streitjahren
entsprach der Warenverkauf zudem nur in etwa den Anschaffungskosten für die Waren.
Nach Ansicht der Richter liegt es in diesem Fall auf der Hand, dass so kein Gewinn
erwirtschaftet werden kann. Sie lehnten daher die steuerliche Berücksichtigung der
Verluste ab.
| Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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