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Liebhaberei bei dauerhaften Verlusten

Eine Betätigung ist steuerlich nur dann relevant, wenn die Absicht besteht, auf Dauer einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Dabei ist nicht das Ergebnis eines oder mehrerer Jahre ausschlaggebend, sondern das Gesamtergebnis für die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, können die in einzelnen Jahren erzielten Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht geht das Finanzamt von einer steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" aus mit der Folge, dass die negativen Ergebnisse steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Dauerhafte Verluste aus einer Tätigkeit deuten zwar auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und damit auf eine Liebhaberei hin, sie sind aber nicht allein ausschlaggebend. Dennoch hat das Finanzgericht Köln bei dauerhaften Verlusten aufgrund der Gesamtumstände das Vorliegen einer Liebhaberei bejaht.

Im Streitfall entsprach nämlich die Betriebsführung des Geschenkehandels nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Für die Tätigkeit fehlte schon ein betriebswirtschaftliches Gesamtkonzept. Weder der Gründung des Geschäfts noch der Verlagerung in das selbst errichtete Geschäftslokal waren Marktanalysen vorausgegangen. Gerade angesichts des Standorts im dörflichen Bereich hätte es aber nahe gelegen, vorab zu prüfen, ob für einen Handel mit dem angebotenen Warensortiment ein ausreichend großer Markt im betriebenen Umfang bestand. Auch die Art der Bewirtschaftung entsprach nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen: Der Inhaber betrieb das Geschäft nur nebenberuflich. Nachhaltige Werbemaßnahmen waren unterblieben. Einkauf und Verkauf erfolgten nicht aufgrund geschäftsüblicher Kalkulation und marktorientierter Auswahl des Warensortiments. In den meisten Streitjahren entsprach der Warenverkauf zudem nur in etwa den Anschaffungskosten für die Waren. Nach Ansicht der Richter liegt es in diesem Fall auf der Hand, dass so kein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Sie lehnten daher die steuerliche Berücksichtigung der Verluste ab.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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