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Darlehen: Schuldzinsen wegen nachzuzahlender Einkommensteuer nicht abziehbar

Die Einkommensteuer gehört steuerlich zu den nicht abziehbaren Ausgaben. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auch für Schuldzinsen, die wegen einer Darlehensaufnahme zur Begleichung einer Einkommensteuerschuld anfallen. Wie das FG bestätigt hat, sind die Schuldzinsen auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Nachzahlungsbetrag später an den Steuerzahler zurückfließt und das Finanzamt entsprechende Erstattungszinsen auszahlt, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Die Richter weisen darauf hin, dass die Entrichtung der nachzuzahlenden Einkommensteuer nicht unmittelbar dem Erwerb einer Kapitalforderung gegenüber dem Fiskus diene. Ob und in welcher Höhe sich aus einer Einkommensteuerzahlung später ein Erstattungsanspruch ergebe, sei völlig vage und ungewiss. Bei Verwendung der Darlehensvaluta bestand somit keine Einkünfteerzielungsabsicht.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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