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Darlehen: Schuldzinsen wegen
nachzuzahlender Einkommensteuer nicht abziehbar
Die Einkommensteuer gehört steuerlich zu den nicht abziehbaren Ausgaben. Das gilt
nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auch für Schuldzinsen, die
wegen einer Darlehensaufnahme zur Begleichung einer Einkommensteuerschuld
anfallen. Wie das FG bestätigt hat, sind die Schuldzinsen auch dann nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der
Nachzahlungsbetrag später an den Steuerzahler zurückfließt und das Finanzamt
entsprechende Erstattungszinsen auszahlt, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen
führen.
Die Richter weisen darauf hin, dass die Entrichtung der nachzuzahlenden
Einkommensteuer nicht unmittelbar dem Erwerb einer Kapitalforderung gegenüber dem
Fiskus diene. Ob und in welcher Höhe sich aus einer Einkommensteuerzahlung später ein
Erstattungsanspruch ergebe, sei völlig vage und ungewiss. Bei Verwendung der
Darlehensvaluta bestand somit keine Einkünfteerzielungsabsicht.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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