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1%-Regelung:
Private oder ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung?
Die gewinnerhöhende Entnahme eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz wird in
der Regel mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer ermittelt. Das Finanzamt wendet die Bruttolistenpreisregelung nur dann
nicht an, wenn nachweislich eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet. Da der sog.
Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht, stellt der Fiskus
strenge Anforderungen an den Nachweis einer fehlenden Privatnutzung.
Selbst wenn ein Unternehmer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, entkräftet
diese Tatsache allein nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München nicht den
Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten. Begründung der Richter: Genauso wie
sich der Unternehmer für betriebliche Zwecke von Dritten fahren ließ, hätte er sich auch
für private Zwecke fahren lassen können. Darüber hinaus war laut FG nicht
auszuschließen, dass z.B. Angehörige des Unternehmers das Fahrzeug für private
Zwecke genutzt hatten.
Außerdem hat auch das FG Nürnberg bekräftigt, dass der sog. Anscheinsbeweis für eine
Privatnutzung und gegen eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs spricht.
Das gilt vor allem, wenn
- es sich um einen Pkw mit einem hohen Statuswert handelt,
- dieser Pkw ständig verfügbar ist und
- ein Fahrzeug im Privatvermögen fehlt.
Um in solchen Fällen eine ausschließlich betriebliche Nutzung und damit einen "nach der
Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt" nachzuweisen, bleibt nur die Möglichkeit, ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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