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Vor allem für Fahrzeuge, die schon abgeschrieben sind, kann sich durch die Anwendung der 1%-Regelung ein gewinnerhöhender Entnahmewert ergeben, der die tatsächlich für den Pkw angefallenen Kosten übersteigt. Für diese Fälle sieht eine Verwaltungsanweisung vor, dass der Entnahmewert höchstens mit den Gesamtkosten des Kfz anzusetzen ist, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschal ermittelte Wert die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigt (sog. Deckelungsregelung).

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) erfreulicherweise klargestellt, dass solche Verwaltungsanweisungen, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung des Fiskus führen. Die Finanzbehörden dürfen also in Einzelfällen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung im Rahmen des ihnen prinzipiell eingeräumten Ermessens nicht ohne triftige Gründe ablehnen. Im Streitfall hatte das Finanzamt die Deckelungsregelung bei der Steuerfestsetzung nicht beachtet.

Die betroffene Unternehmerin hat jetzt die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf sachliche Billigkeit zu stellen und so den Erlass der zu hoch festgesetzten Steuer zu erreichen. Die Steuerfestsetzung konnte leider auch der BFH nicht ändern, weil Gerichte nicht an solche Verwaltungsanweisungen gebunden sind und das Gesetz eine entsprechende Deckelung nicht vorsieht.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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