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Nutzen Sie ein
bereits abgeschriebenes Fahrzeug privat?
Vor allem für Fahrzeuge, die schon abgeschrieben sind, kann sich durch die Anwendung
der 1%-Regelung ein gewinnerhöhender Entnahmewert ergeben, der die tatsächlich für
den Pkw angefallenen Kosten übersteigt. Für diese Fälle sieht eine
Verwaltungsanweisung vor, dass der Entnahmewert höchstens mit den Gesamtkosten
des Kfz anzusetzen ist, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschal
ermittelte Wert die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigt (sog.
Deckelungsregelung).
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) erfreulicherweise klargestellt,
dass solche Verwaltungsanweisungen, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben, aus
Gründen der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung des Fiskus führen. Die
Finanzbehörden dürfen also in Einzelfällen, die offensichtlich von der
Verwaltungsanweisung gedeckt werden, deren Anwendung im Rahmen des ihnen
prinzipiell eingeräumten Ermessens nicht ohne triftige Gründe ablehnen. Im Streitfall hatte
das Finanzamt die Deckelungsregelung bei der Steuerfestsetzung nicht beachtet.
Die betroffene Unternehmerin hat jetzt die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf
sachliche Billigkeit zu stellen und so den Erlass der zu hoch festgesetzten Steuer zu
erreichen. Die Steuerfestsetzung konnte leider auch der BFH nicht ändern, weil Gerichte
nicht an solche Verwaltungsanweisungen gebunden sind und das Gesetz eine
entsprechende Deckelung nicht vorsieht.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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