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Mitarbeiter-Beteiligungsmodell: Zinszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

Zinszahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer können zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Abgrenzung kommt es laut Bundesfinanzhof auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nimmt bei Zinsen aus einem Mitarbeiter-Beteiligungsmodell Arbeitslohn an, wenn die Zinsen

  • von der jeweiligen Ertragssituation des arbeitgebenden Unternehmens abhängen,
  • bis zu 50 % betragen und
  • der Arbeitgeber das Beteiligungskapital zinslos zur Verfügung gestellt hat.

Das leuchtet ein, weil ein solcher Vertrag zwischen Fremden nicht geschlossen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG dürfte daher wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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