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Rückentraining: Arbeitslohn oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?

Zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören neben dem laufenden Gehalt u.a. auch geldwerte Vorteile, die er für seine Beschäftigung erhält und die damit Entlohnungscharakter haben. Kein Arbeitslohn sind dagegen Vorteile, die sich im Einzelfall nicht als Entlohnung, sondern nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Ein Arbeitgeber hatte die Kosten für ein gesundheitsförderndes Programm übernommen, das Belastungen entgegenwirkt, denen Arbeitnehmer speziell durch ihre Bildschirmtätigkeit ausgesetzt sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann der Arbeitgeber damit ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgen. Der Vorteil führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und der Arbeitgeber kann die Kosten der gesundheitsfördernden Programme als Betriebsausgaben abziehen.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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