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Rückentraining:
Arbeitslohn oder überwiegendes Arbeitgeberinteresse?
Zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören neben dem laufenden Gehalt u.a. auch
geldwerte Vorteile, die er für seine Beschäftigung erhält und die damit
Entlohnungscharakter haben. Kein Arbeitslohn sind dagegen Vorteile, die sich im
Einzelfall nicht als Entlohnung, sondern nur als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Ein Arbeitgeber hatte die Kosten für ein gesundheitsförderndes Programm übernommen,
das Belastungen entgegenwirkt, denen Arbeitnehmer speziell durch ihre
Bildschirmtätigkeit ausgesetzt sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann der
Arbeitgeber damit ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgen. Der
Vorteil führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und der
Arbeitgeber kann die Kosten der gesundheitsfördernden Programme als
Betriebsausgaben abziehen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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