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Doppelte Haushaltsführung: "Hotel Mama" kein eigener Hausstand eines Singles

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören: Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand in diesem Sinne allerdings nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht erfüllt, wenn ein Alleinstehender

  • im Keller des elterlichen Hauses zwei Zimmer nebst Bad zu eigenen Wohnzwecken nutzen darf,
  • weder Miete zahlt noch sich ansonsten an den Lebenshaltungskosten beteiligt,
  • im Wesentlichen bei den Eltern isst und
  • seine Wäsche durch die Mutter herrichten lässt.

Der Alleinstehende konnte folglich keine Werbungskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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