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Doppelte Haushaltsführung:
"Hotel Mama" kein eigener Hausstand eines Singles
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die
notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten; alternativ kann der Arbeitnehmer
sie als Werbungskosten abziehen. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören:
Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt,
Unterkunftskosten für die Zweitwohnung und Umzugskosten. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand in diesem Sinne
allerdings nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen
Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht
nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Arbeitnehmer
muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche
Mitwirkung maßgeblich beteiligen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des
Bundesfinanzhofs nicht erfüllt, wenn ein Alleinstehender
- im Keller des elterlichen Hauses zwei Zimmer nebst Bad zu eigenen
Wohnzwecken nutzen darf,
- weder Miete zahlt noch sich ansonsten an den Lebenshaltungskosten beteiligt,
- im Wesentlichen bei den Eltern isst und
- seine Wäsche durch die Mutter herrichten lässt.
Der Alleinstehende konnte folglich keine Werbungskosten für die Wohnung am
Beschäftigungsort bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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