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Gewerblicher Grundstückshandel: Erbbaurecht, Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft und Verkauf eines Mitunternehmeranteils

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (sog. Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest. Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Grundsätze aufgestellt:

Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Durch die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts kann somit kein gewerblicher Grundstückshandel begründet werden. Anders sieht die Sache aus, wenn ein bestelltes Erbbaurecht weiterverkauft wird: In diesem Fall wird der Weiterverkauf im Rahmen der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, berücksichtigt.

Beim Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft sind auch Objekte, die die Personengesellschaft verkauft, bei der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, zu berücksichtigen. Nach einer günstigen Verwaltungsregelung gilt das aber nur, wenn

  • der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder
  • der Verkehrswert des Anteils an dem verkauften Grundstück oder des Gesellschaftsanteils bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt.

Diese Regelung hat der BFH leider eingeschränkt: Die Mindestbeteiligungsgrenzen sind unbeachtlich, wenn der Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt. Denn in solchen Fällen ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach Ansicht der Richter nicht von untergeordneter Bedeutung.

Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft verkauft, ist der dabei erzielte Gewinn grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen, die wir Ihnen gerne ausführlich erläutern, kann der Gesellschafter außerdem bei der Einkommensbesteuerung von besonderen steuerlichen Vergünstigungen profitieren (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz). Das gilt nach einer Entscheidung des BFH aber nicht beim Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.

Im Streitfall gehörten zum Betriebsvermögen dieser Personengesellschaft im Umlaufvermögen gehaltene Grundstücke. Das Vermögen der Gesellschaft bestand (fast) ausschließlich aus solchen Grundstücken. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn nach Ansicht der Richter wie ein laufender Gewinn zu behandeln, der gewerbesteuerpflichtig und beim Gesellschafter auch nicht steuerbegünstigt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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