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Gewerblicher
Grundstückshandel: Erbbaurecht, Grundstücksverkäufe einer
Personengesellschaft und Verkauf eines Mitunternehmeranteils
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (sog.
Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder
grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe
des Gewinns setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch
Gewerbesteuer fest. Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue
Grundsätze aufgestellt:
Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze.
Durch die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts kann somit kein gewerblicher
Grundstückshandel begründet werden. Anders sieht die Sache aus, wenn ein bestelltes
Erbbaurecht weiterverkauft wird: In diesem Fall wird der Weiterverkauf im Rahmen der
Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, berücksichtigt.
Beim Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft sind auch Objekte,
die die Personengesellschaft verkauft, bei der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze
überschritten wird, zu berücksichtigen. Nach einer günstigen Verwaltungsregelung gilt das
aber nur, wenn
- der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist
oder
- der Verkehrswert des Anteils an dem verkauften Grundstück oder des
Gesellschaftsanteils bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000
EUR beträgt.
Diese Regelung hat der BFH leider eingeschränkt: Die Mindestbeteiligungsgrenzen sind
unbeachtlich, wenn der Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfügt oder aus
anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.
Denn in solchen Fällen ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach Ansicht der Richter
nicht von untergeordneter Bedeutung.
Wenn ein Gesellschafter seinen Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
verkauft, ist der dabei erzielte Gewinn grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Unter
bestimmten Voraussetzungen, die wir Ihnen gerne ausführlich erläutern, kann der
Gesellschafter außerdem bei der Einkommensbesteuerung von besonderen steuerlichen
Vergünstigungen profitieren (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz). Das gilt nach einer
Entscheidung des BFH aber nicht beim Verkauf eines Anteils an einer
Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt.
Im Streitfall gehörten zum Betriebsvermögen dieser Personengesellschaft im
Umlaufvermögen gehaltene Grundstücke. Das Vermögen der Gesellschaft bestand (fast)
ausschließlich aus solchen Grundstücken. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn
nach Ansicht der Richter wie ein laufender Gewinn zu behandeln, der
gewerbesteuerpflichtig und beim Gesellschafter auch nicht steuerbegünstigt ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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