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Fremdvergleich: Mietverträge
innerhalb der Familie
Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie
zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die
tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen
entsprechen. Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses
zwischen nahen Angehörigen ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und
eindeutig vereinbart und entsprechend vereinbarungsgemäß durchgeführt werden. Dazu
gehören die Überlassung einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu
zahlenden Miete.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat es das Finanzgericht München abgelehnt, ein
zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenes Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen:
Hinsichtlich der Miete hatten die Beteiligten weder einen Mietzahlungszeitraum noch die
Fälligkeit und einen Zahlungsweg bestimmt. Auch die tatsächliche Mietzahlung konnten
die Vertragsparteien nicht hinreichend nachweisen - sowohl ein Nachweis einzelner
Barzahlungen als auch ein Nachweis über die Herkunft der Barmittel fehlten.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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