Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Fremdvergleich: Mietverträge innerhalb der Familie

Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Mindestvoraussetzung für die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart und entsprechend vereinbarungsgemäß durchgeführt werden. Dazu gehören die Überlassung einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu zahlenden Miete.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat es das Finanzgericht München abgelehnt, ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenes Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen: Hinsichtlich der Miete hatten die Beteiligten weder einen Mietzahlungszeitraum noch die Fälligkeit und einen Zahlungsweg bestimmt. Auch die tatsächliche Mietzahlung konnten die Vertragsparteien nicht hinreichend nachweisen - sowohl ein Nachweis einzelner Barzahlungen als auch ein Nachweis über die Herkunft der Barmittel fehlten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben