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Nießbrauchsberechtigter kann
Umbau- und Instandsetzungskosten nicht als Werbungskosten abziehen
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören
grundsätzlich alle Aufwendungen zur Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der
Einnahmen. Allerdings gilt dieser Grundsatz in den Fällen des Nießbrauchs nicht
uneingeschränkt: Umbau- und Instandsetzungskosten eines Nießbrauchsberechtigten an
einem bebauten Grundstück, die zumindest auch im Interesse des potentiell
unterhaltsberechtigten Grundstückseigentümers erfolgen, sind nicht als Werbungskosten
abziehbar.
Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Nach Ansicht der
Richter liegen in diesem Fall nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vor,
weil es sich um Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt.
Davon gehen die Richter jedenfalls aus, wenn der Nießbraucher von vorneherein auf
jeglichen Ersatz der Aufwendungen verzichtet.
Im Streitfall war der Vater gegenüber seinem Sohn, der zivilrechtlicher Eigentümer des
bebauten Grundstücks war, aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zivilrechtlich
potentiell unterhaltsverpflichtet. Der Vater hatte durch die von ihm veranlassten
Baumaßnahmen in das Grundstück investiert, obwohl die hierdurch bewirkte
Wertsteigerung des Grundstücks nicht ihm als Nießbraucher, sondern ausschließlich
seinem Sohn als Eigentümer zugute kam. Hierfür hatte der Vater aufgrund der
mündlichen Absprache mit seinem Sohn aus rein privaten Gründen keinen
Ersatzanspruch. Diese mündlich getroffene Vereinbarung war wirksam, weil
Nießbrauchsgeber und Nießbrauchsnehmer Einzelheiten des Nießbrauchs durch
mündliche Absprachen bestimmen können. Der Vater gibt nicht auf und lässt diese
Sichtweise jetzt vom Bundesfinanzhof überprüfen: Er hat gegen die Entscheidung
Revision eingelegt.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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