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Nießbrauchsberechtigter kann Umbau- und Instandsetzungskosten nicht als Werbungskosten abziehen

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören grundsätzlich alle Aufwendungen zur Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Allerdings gilt dieser Grundsatz in den Fällen des Nießbrauchs nicht uneingeschränkt: Umbau- und Instandsetzungskosten eines Nießbrauchsberechtigten an einem bebauten Grundstück, die zumindest auch im Interesse des potentiell unterhaltsberechtigten Grundstückseigentümers erfolgen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Nach Ansicht der Richter liegen in diesem Fall nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vor, weil es sich um Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt. Davon gehen die Richter jedenfalls aus, wenn der Nießbraucher von vorneherein auf jeglichen Ersatz der Aufwendungen verzichtet.

Im Streitfall war der Vater gegenüber seinem Sohn, der zivilrechtlicher Eigentümer des bebauten Grundstücks war, aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zivilrechtlich potentiell unterhaltsverpflichtet. Der Vater hatte durch die von ihm veranlassten Baumaßnahmen in das Grundstück investiert, obwohl die hierdurch bewirkte Wertsteigerung des Grundstücks nicht ihm als Nießbraucher, sondern ausschließlich seinem Sohn als Eigentümer zugute kam. Hierfür hatte der Vater aufgrund der mündlichen Absprache mit seinem Sohn aus rein privaten Gründen keinen Ersatzanspruch. Diese mündlich getroffene Vereinbarung war wirksam, weil Nießbrauchsgeber und Nießbrauchsnehmer Einzelheiten des Nießbrauchs durch mündliche Absprachen bestimmen können. Der Vater gibt nicht auf und lässt diese Sichtweise jetzt vom Bundesfinanzhof überprüfen: Er hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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