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Kosten für das Fällen von Birken wegen Allergie

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. So sind z.B. Kosten für Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten - auch für minderjährige Kinder des Steuerzahlers - als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Manche Maßnahmen dienen allerdings ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit. Die medizinische Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist deshalb schwer zu beurteilen. In solchen Fällen verlangt der Fiskus grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung zweifelsfrei ergeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit einem Fall befasst, in dem wegen einer Birkenpollenallergie eines minderjährigen Kindes 67 Birken auf dem Grundstück der Eltern gefällt wurden. Die Tochter befand sich zu dem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren in fachärztlicher Behandlung. Sämtliche Hyposensibilisierungsmaßnahmen und eine fachgerechte anti-asthmatische Therapie gemäß den Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga waren fehlgeschlagen. Das Fällen von Bäumen kann aber auch anderen Zwecken dienen - z.B. einer Gartenumgestaltung -, weshalb die medizinische Notwendigkeit durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen ist.

Der BFH hat in diesem Fall trotzdem ausnahmsweise ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest als ausreichend angesehen. Denn der Amtsarzt hatte aufgrund apparatemedizinischer Befunde (Lungenfunktionstests), die der behandelnde Arzt vor der Beseitigung der Birken erhoben hatte, zuverlässig den früheren Gesundheitszustand des Kindes beurteilen können.

Hinweis: Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass in solchen Fällen ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig ist!

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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