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Kosten für das Fällen von Birken
wegen Allergie
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig
größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten
mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare
(Eigen-)Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom
Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab. So sind z.B. Kosten
für Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten - auch für minderjährige Kinder des
Steuerzahlers - als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Manche Maßnahmen dienen allerdings ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder
Linderung einer Krankheit. Die medizinische Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist
deshalb schwer zu beurteilen. In solchen Fällen verlangt der Fiskus grundsätzlich ein vor
der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und
die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung
zweifelsfrei ergeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit einem Fall befasst, in dem wegen einer
Birkenpollenallergie eines minderjährigen Kindes 67 Birken auf dem Grundstück der
Eltern gefällt wurden. Die Tochter befand sich zu dem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren
in fachärztlicher Behandlung. Sämtliche Hyposensibilisierungsmaßnahmen und eine
fachgerechte anti-asthmatische Therapie gemäß den Empfehlungen der Deutschen
Atemwegsliga waren fehlgeschlagen. Das Fällen von Bäumen kann aber auch anderen
Zwecken dienen - z.B. einer Gartenumgestaltung -, weshalb die medizinische
Notwendigkeit durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen ist.
Der BFH hat in diesem Fall trotzdem ausnahmsweise ein nachträglich erstelltes
amtsärztliches Attest als ausreichend angesehen. Denn der Amtsarzt hatte aufgrund
apparatemedizinischer Befunde (Lungenfunktionstests), die der behandelnde Arzt vor der
Beseitigung der Birken erhoben hatte, zuverlässig den früheren Gesundheitszustand des
Kindes beurteilen können.
Hinweis: Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass in solchen Fällen ein vor
Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig ist!
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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