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Sacheinlage: Neue
Nachweispflichten beachten!
Haben Sie als GmbH-Gesellschafter Ihren Anteil als Gegenleistung für eine nach dem
12.12.2006 erfolgte Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer
Personengesellschaft in die GmbH bzw. durch einen Anteilstausch erhalten? Wurden bei
der Einbringung die stillen Reserven nicht versteuert (Einbringung zum Buchwert)? Dann
müssen Sie künftig unbedingt eine Nachweispflicht beachten, die das Gesetz vorschreibt:
Sie müssen jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem
maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Versäumen Sie diese
Frist, greift zwingend eine (nachträgliche) Besteuerung ein.
Beispiel: Gesellschafter A hat seinen Betrieb zum 01.03.2007 (Einbringungszeitpunkt) zu
Buchwerten gegen Gewährung von Anteilen in eine GmbH eingebracht. Den Nachweis,
wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2008 zuzurechnen sind, hat er bis zum 31.05.2008
erbracht. Einen Nachweis, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2009 zuzurechnen sind, hat
er bis zum 31.05.2009 nicht vorgelegt.
A muss erstmals bis zum 31.05.2008 nachweisen, wem die GmbH-Anteile zum
01.03.2008 zuzurechnen sind. Dieser Nachweis wurde im Beispiel erbracht
(Überwachungszeitraum vom 02.03.2007 bis zum 01.03.2008). A hat aber bis zum
31.05.2009 keinen Nachweis erbracht, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2009
zuzurechnen sind (Überwachungszeitraum vom 02.03.2008 bis zum 01.03.2009). Die
Anteile gelten daher als am 02.03.2008 verkauft. Folgen: Rückwirkend zum 01.03.2007
(Einbringungszeitpunkt) wird der Einbringungsgewinn besteuert. Der Gewinn aus dem -
fiktiven - Anteilsverkauf wird zum 02.03.2008 besteuert.
Das Bundesfinanzministerium hat Kriterien veröffentlicht, wie der Nachweis zu führen ist.
Nutzen Sie bitte unser Beratungsangebot zu dieser äußerst komplizierten Materie!
Hinweis: Unabhängig von dem oben beschriebenen Nachweis tritt eine rückwirkende
Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle eines Anteilsverkaufs innerhalb eines
Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche
Anteilsveräußerung) ein. Ein schädliches Ereignis liegt auch vor, wenn
- im Falle einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die
erhaltenen Anteile und
- im Falle eines Anteilstauschs unter dem gemeinen Wert die übernehmende
Gesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer
Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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