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Sacheinlage: Neue Nachweispflichten beachten!

Haben Sie als GmbH-Gesellschafter Ihren Anteil als Gegenleistung für eine nach dem 12.12.2006 erfolgte Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer Personengesellschaft in die GmbH bzw. durch einen Anteilstausch erhalten? Wurden bei der Einbringung die stillen Reserven nicht versteuert (Einbringung zum Buchwert)? Dann müssen Sie künftig unbedingt eine Nachweispflicht beachten, die das Gesetz vorschreibt: Sie müssen jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Versäumen Sie diese Frist, greift zwingend eine (nachträgliche) Besteuerung ein.

Beispiel: Gesellschafter A hat seinen Betrieb zum 01.03.2007 (Einbringungszeitpunkt) zu Buchwerten gegen Gewährung von Anteilen in eine GmbH eingebracht. Den Nachweis, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2008 zuzurechnen sind, hat er bis zum 31.05.2008 erbracht. Einen Nachweis, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2009 zuzurechnen sind, hat er bis zum 31.05.2009 nicht vorgelegt.

A muss erstmals bis zum 31.05.2008 nachweisen, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2008 zuzurechnen sind. Dieser Nachweis wurde im Beispiel erbracht (Überwachungszeitraum vom 02.03.2007 bis zum 01.03.2008). A hat aber bis zum 31.05.2009 keinen Nachweis erbracht, wem die GmbH-Anteile zum 01.03.2009 zuzurechnen sind (Überwachungszeitraum vom 02.03.2008 bis zum 01.03.2009). Die Anteile gelten daher als am 02.03.2008 verkauft. Folgen: Rückwirkend zum 01.03.2007 (Einbringungszeitpunkt) wird der Einbringungsgewinn besteuert. Der Gewinn aus dem - fiktiven - Anteilsverkauf wird zum 02.03.2008 besteuert.

Das Bundesfinanzministerium hat Kriterien veröffentlicht, wie der Nachweis zu führen ist. Nutzen Sie bitte unser Beratungsangebot zu dieser äußerst komplizierten Materie!

Hinweis: Unabhängig von dem oben beschriebenen Nachweis tritt eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle eines Anteilsverkaufs innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ein. Ein schädliches Ereignis liegt auch vor, wenn

  • im Falle einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile und
  • im Falle eines Anteilstauschs unter dem gemeinen Wert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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