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Freiberuflersozietät: Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen

Besonders bei Freiberuflern kommt es immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt, ob die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierfür ist letztlich, ob die Wertpapiere als Betriebsvermögen behandelt werden konnten und auch so behandelt worden sind.

Bildet eine Rechtsanwaltssozietät eine Liquiditätsreserve, die ausschließlich Büroinvestitionen dienen soll, kann sie die dieser Reserve zugeführten Mittel auch in gängigen und nicht verlustgeneigten Aktien oder Fondsanleihen anlegen. Die Betriebsvermögenseigenschaft entfällt dadurch nicht. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Nach Ansicht der Richter waren die Aktien und Aktienfonds im Streitfall geeignet, das Betriebskapital zu stärken und damit den Betrieb zu fördern. Folglich konnten die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Dieser Grundsatz gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Einlage Verluste erwarten lassen. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist außerdem bei außergewöhnlich riskanten oder spekulativen Anlagen nicht möglich. Die Rechtsanwaltssozietät hatte aber gängige Wertpapiere angeschafft, die üblicherweise auch im Privatvermögen gehalten werden.

Die darüber hinaus erforderliche Zuordnung der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen ist ausreichend dokumentiert, wenn ein sachverständiger Dritter (z.B. ein Betriebsprüfer) sie ohne weitere Erklärung des Steuerzahlers erkennen kann. Im Streitfall war davon auszugehen, weil die Anschaffung der Wertpapiere zeitnah auf betrieblichen Bestandskonten verbucht worden war.

Hinweis: Bei Abgabe der Steuererklärung braucht man übrigens nicht auf die Bildung von Betriebsvermögen hinzuweisen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir allerdings, dies zu tun.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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