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GmbH-Geschäftsführer: Berichtigungspflicht bei unrichtiger Steuererklärung

Eine Steuererklärung kann z.B. wegen unberechtigt angesetzter Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge unrichtig sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht trifft, eine unrichtige Steuererklärung für die GmbH zu berichtigen. Das gilt sogar, wenn die fehlerhafte Steuererklärung vor seiner Bestellung abgegeben worden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt ihn für den entstandenen Steuerausfall in Haftung nehmen.

Wenn eine GmbH durch einen Geschäftsführer eine unrichtige Erklärung abgibt, ist zunächst die GmbH selbst zur Berichtigung verpflichtet. Eine Berichtigung kann aber nur durch die für die GmbH handelnden Personen erfolgen. Somit trifft die Berichtigungspflicht im Ergebnis den Geschäftsführer, und zwar

  • sowohl den Geschäftsführer, durch den die GmbH ursprünglich die unrichtige Erklärung abgegeben hat,
  • als auch einen erst später bestellten Geschäftsführer, wenn dieser nachträglich die Unrichtigkeit der Erklärung erkennt.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2007)

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