[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
GmbH-Geschäftsführer:
Berichtigungspflicht bei unrichtiger Steuererklärung
Eine Steuererklärung kann z.B. wegen unberechtigt angesetzter Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträge unrichtig sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass den
Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht trifft, eine unrichtige Steuererklärung für die
GmbH zu berichtigen. Das gilt sogar, wenn die fehlerhafte Steuererklärung vor seiner
Bestellung abgegeben worden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das
Finanzamt ihn für den entstandenen Steuerausfall in Haftung nehmen.
Wenn eine GmbH durch einen Geschäftsführer eine unrichtige Erklärung abgibt, ist
zunächst die GmbH selbst zur Berichtigung verpflichtet. Eine Berichtigung kann aber nur
durch die für die GmbH handelnden Personen erfolgen. Somit trifft die
Berichtigungspflicht im Ergebnis den Geschäftsführer, und zwar
- sowohl den Geschäftsführer, durch den die GmbH ursprünglich die unrichtige
Erklärung abgegeben hat,
- als auch einen erst später bestellten Geschäftsführer, wenn dieser nachträglich die
Unrichtigkeit der Erklärung erkennt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 12/2007)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]