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Insolvenz: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte Zahlung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz der GmbH.

Hier besteht aber folgende Besonderheit: Der Insolvenzverwalter kann gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen - zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört - anfechten, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurden, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückfordern.

Ein GmbH-Geschäftsführer hatte schuldhaft Lohnsteuern nicht gezahlt. Er hatte versucht, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand zu erreichen, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden können.

Diesen Einwand hat der Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet zurückgewiesen: Im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme sind hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich. Durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen kann die vom Haftungsschuldner zu vertretende Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Geschäftsführer die Lohnsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt hat. Dann muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb des genannten Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und dadurch die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann. Das Finanzamt wird dabei stets ein sicherer Schuldner sein.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2007)

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