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Zeitpunkt der
Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen
Wer ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnimmt, muss
die stillen Reserven (Teilwert abzüglich Buchwert) gewinnerhöhend aufdecken. In solchen
Fällen kommt es mit den Finanzämtern immer wieder zu Streit darüber, zu welchem
Zeitpunkt ein Grundstück entnommen worden ist. Auch wegen der gerade bei
Grundstücken schon innerhalb weniger Jahre stark schwankenden Teilwerte ist der
Entnahmezeitpunkt von großer Bedeutung. Dazu folgender Fall:
Ein Grundstück war zunächst zweifelsfrei notwendiges Betriebsvermögen, weil es
eigenbetrieblichen Zwecken des Besitzunternehmens im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung diente. Das Besitzunternehmen verpachtete das Grundstück bis zur
Betriebsaufgabe im Jahr 06 an die Betriebs-GmbH. Ab dem Jahr 01 hatte die
Betriebs-GmbH keine konkrete Verwendung mehr für diese Grundstücksfläche. Trotzdem
wurde der Pachtvertrag in den Jahren 01 und 02 weder hinsichtlich des
Pachtgegenstands noch der Pachthöhe an die vermeintliche Pachtflächenreduzierung
angepasst. Ob und wie die Betriebs-GmbH das Grundstück nutzte, ist für die Frage der
Entnahme aus dem Besitzunternehmen unerheblich. Entscheidend ist, dass die
Betriebs-GmbH das Betriebsgelände auch nach 01 in vollem Umfang gepachtet hatte.
Das Besitzunternehmen als Verpächter war somit rechtlich nicht in der Lage, der GmbH
einen Teil der Pachtfläche einseitig zu entziehen.
Die Situation in den Jahren 01 und 02 hätte es geboten, den Pachtvertrag im Hinblick auf
den Umfang der verpachteten Fläche einzuschränken und die Pacht zu reduzieren. Nur
so hätte der Besitzunternehmer dokumentieren können, dass er das Grundstück nicht
mehr für das Besitzunternehmen habe nutzen und dessen Betriebsvermögen zuordnen
wollen.
Da das nicht geschehen war, wurde das Grundstück nach Ansicht des Finanzgerichts
Niedersachsen erst mit der Betriebsaufgabe und dem Verkauf der Betriebsgesellschaft im
Jahr 06 aus dem Betriebsvermögen entnommen.
Wichtiger Hinweis: Die Ausbuchung des Grundstücks aus der Bilanz des
Besitzunternehmens zum 31.12.02 löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen
nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens hielten
die Richter die Ausbuchung für unerheblich!
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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