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Zeitpunkt der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen

Wer ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnimmt, muss die stillen Reserven (Teilwert abzüglich Buchwert) gewinnerhöhend aufdecken. In solchen Fällen kommt es mit den Finanzämtern immer wieder zu Streit darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Grundstück entnommen worden ist. Auch wegen der gerade bei Grundstücken schon innerhalb weniger Jahre stark schwankenden Teilwerte ist der Entnahmezeitpunkt von großer Bedeutung. Dazu folgender Fall:

Ein Grundstück war zunächst zweifelsfrei notwendiges Betriebsvermögen, weil es eigenbetrieblichen Zwecken des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung diente. Das Besitzunternehmen verpachtete das Grundstück bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 06 an die Betriebs-GmbH. Ab dem Jahr 01 hatte die Betriebs-GmbH keine konkrete Verwendung mehr für diese Grundstücksfläche. Trotzdem wurde der Pachtvertrag in den Jahren 01 und 02 weder hinsichtlich des Pachtgegenstands noch der Pachthöhe an die vermeintliche Pachtflächenreduzierung angepasst. Ob und wie die Betriebs-GmbH das Grundstück nutzte, ist für die Frage der Entnahme aus dem Besitzunternehmen unerheblich. Entscheidend ist, dass die Betriebs-GmbH das Betriebsgelände auch nach 01 in vollem Umfang gepachtet hatte. Das Besitzunternehmen als Verpächter war somit rechtlich nicht in der Lage, der GmbH einen Teil der Pachtfläche einseitig zu entziehen.

Die Situation in den Jahren 01 und 02 hätte es geboten, den Pachtvertrag im Hinblick auf den Umfang der verpachteten Fläche einzuschränken und die Pacht zu reduzieren. Nur so hätte der Besitzunternehmer dokumentieren können, dass er das Grundstück nicht mehr für das Besitzunternehmen habe nutzen und dessen Betriebsvermögen zuordnen wollen.

Da das nicht geschehen war, wurde das Grundstück nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen erst mit der Betriebsaufgabe und dem Verkauf der Betriebsgesellschaft im Jahr 06 aus dem Betriebsvermögen entnommen.

Wichtiger Hinweis: Die Ausbuchung des Grundstücks aus der Bilanz des Besitzunternehmens zum 31.12.02 löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens hielten die Richter die Ausbuchung für unerheblich!

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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