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Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Was ab 2008 einfacher wird - neue Grundsätze
des Fiskus
Neben den in Ausgabe 11/07 beschriebenen Änderungen im Reisekostenrecht ergeben
sich diese wesentlichen Neuerungen durch die LStR 2008:
- Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten
Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers für nicht schulpflichtige Kinder sind
steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach
dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Finanzämter prüfen die
Schulpflicht nicht, wenn das Kind das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Wird der geldwerte Vorteil einer Firmenwagengestellung nach der
Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten
(z.B. für Benzin) nicht anzusetzen. Die AfA ist außer bei Leasingfahrzeugen stets
einzubeziehen, auch wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber ausnahmsweise zum
Umlaufvermögen gehört.
- Für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern gilt bei Arbeitsmitteln auch
2008 für die Sofortabschreibung eine Grenze von 410 EUR zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer. Bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 EUR ist also keine Verteilung
auf die Nutzungsdauer im Wege der AfA erforderlich.
- Bei Vermögensbeteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien) ist künftig eine
Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Bruttoarbeitslohns zugunsten der
Beteiligung) zulässig.
- Die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers auf den
Arbeitnehmer führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, und zwar in Höhe des
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt
zugeteilten Überschussbeteiligung.
- Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann es bei pauschal besteuerten
Beiträgen zu Arbeitslohnrückzahlungen (beispielsweise Wegfall des Bezugsrechts)
kommen. Die in früheren Jahren gezahlte pauschale Lohnsteuer kann künftig nicht
mehr erstattet werden.
Hinweis: In der letzten Ausgabe hatten wir Sie darüber informiert, dass zwar für den
Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit besteht, die Auslandspauschbeträge für
Übernachtungskosten steuerfrei zu erstatten, der Arbeitnehmer sie aber nicht mehr als
Werbungskosten geltend machen kann. Daraus folgt: Für den Werbungskosten- bzw. den
Betriebsausgabenabzug müssen Arbeitnehmer und Unternehmer die Kosten für
Übernachtungen im Ausland ab 2008 nachweisen (z.B. durch Hotel-Rechnungen).
Information für: | alle, Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
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