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Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008: Was ab 2008 einfacher wird - neue Grundsätze des Fiskus

Neben den in Ausgabe 11/07 beschriebenen Änderungen im Reisekostenrecht ergeben sich diese wesentlichen Neuerungen durch die LStR 2008:

  • Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers für nicht schulpflichtige Kinder sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Finanzämter prüfen die Schulpflicht nicht, wenn das Kind das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Wird der geldwerte Vorteil einer Firmenwagengestellung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten (z.B. für Benzin) nicht anzusetzen. Die AfA ist außer bei Leasingfahrzeugen stets einzubeziehen, auch wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber ausnahmsweise zum Umlaufvermögen gehört.
  • Für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern gilt bei Arbeitsmitteln auch 2008 für die Sofortabschreibung eine Grenze von 410 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 EUR ist also keine Verteilung auf die Nutzungsdauer im Wege der AfA erforderlich.
  • Bei Vermögensbeteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien) ist künftig eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Bruttoarbeitslohns zugunsten der Beteiligung) zulässig.
  • Die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, und zwar in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung.
  • Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung kann es bei pauschal besteuerten Beiträgen zu Arbeitslohnrückzahlungen (beispielsweise Wegfall des Bezugsrechts) kommen. Die in früheren Jahren gezahlte pauschale Lohnsteuer kann künftig nicht mehr erstattet werden.

Hinweis: In der letzten Ausgabe hatten wir Sie darüber informiert, dass zwar für den Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit besteht, die Auslandspauschbeträge für Übernachtungskosten steuerfrei zu erstatten, der Arbeitnehmer sie aber nicht mehr als Werbungskosten geltend machen kann. Daraus folgt: Für den Werbungskosten- bzw. den Betriebsausgabenabzug müssen Arbeitnehmer und Unternehmer die Kosten für Übernachtungen im Ausland ab 2008 nachweisen (z.B. durch Hotel-Rechnungen).

Information für: alle, Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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