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Geschäftsflugzeug: Kosten als Betriebsausgaben abziehbar

Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehören u.a. betrieblich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Unternehmers berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Die Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug in Höhe von rund 550.000 EUR jährlich (laufende Kosten, Finanzierungskosten und AfA) müssen aber laut Finanzgericht Baden-Württemberg nicht unangemessen sein. Die Kosten sind nach Ansicht der Richter in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Ausschlaggebend waren folgende Gründe:

  • Das Unternehmen beschäftigt rund 200 Angestellte und 3.000 geringfügig Tätige,
  • erzielt einen Gesamtumsatz von ca. 25,5 Mio. EUR jährlich und einen Jahresüberschuss von knapp 200.000 EUR,
  • spart 64 Stunden Unternehmerlohn ein,
  • der Prestigegewinn hat erkennbar Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg,
  • das Flugzeug hat einen hohen Wiederverkaufswert und die Differenz zwischen Erlös und Buchwert ist steuerpflichtig sowie
  • die Gesellschafter der GmbH verfügen privat über ein weiteres Flugzeug.

Im Streitfall war kein krasses Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für das Flugzeug und der Betriebsgröße bzw. dem Betriebsergebnis des Unternehmens erkennbar. Die Kunden des Unternehmens erwarteten neben Schnelligkeit und Flexibilität die Bereitschaft, bei der Erschließung neuer Märkte in anderen Ländern behilflich sein zu können. Durch das Vorhalten eines Geschäftsflugzeugs konnten diese Erwartungen der Kunden bestmöglich erfüllt werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschafter auch im Privatvermögen über weitere Flugzeuge verfügten, trat die Berührung der Aufwendungen mit der privaten Lebensführung deutlich hinter die betriebliche Veranlassung zurück.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2008)

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