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Geschäftsflugzeug: Kosten als Betriebsausgaben abziehbar
Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehören u.a. betrieblich veranlasste
Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Unternehmers berühren, soweit sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Die Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug in Höhe von rund 550.000 EUR jährlich
(laufende Kosten, Finanzierungskosten und AfA) müssen aber laut Finanzgericht Baden-Württemberg nicht unangemessen sein. Die Kosten sind nach Ansicht der Richter in voller
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Ausschlaggebend waren folgende Gründe:
- Das
Unternehmen
beschäftigt rund
200
Angestellte und
3.000
geringfügig Tätige,
- erzielt
einen
Gesamtumsatz von
ca. 25,5
Mio. EUR
jährlich
und einen
Jahresüberschuss
von knapp
200.000
EUR,
- spart 64
Stunden
Unternehmerlohn
ein,
- der
Prestigegewinn hat
erkennbar
Einfluss
auf den
geschäftlichen
Erfolg,
- das
Flugzeug
hat einen
hohen
Wiederverkaufswert
und die
Differenz
zwischen
Erlös und
Buchwert
ist
steuerpflichtig
sowie
- die
Gesellschafter der
GmbH
verfügen
privat
über ein
weiteres
Flugzeug.
Im Streitfall war kein krasses Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für das Flugzeug
und der Betriebsgröße bzw. dem Betriebsergebnis des Unternehmens erkennbar. Die
Kunden des Unternehmens erwarteten neben Schnelligkeit und Flexibilität die Bereitschaft,
bei der Erschließung neuer Märkte in anderen Ländern behilflich sein zu können. Durch das
Vorhalten eines Geschäftsflugzeugs konnten diese Erwartungen der Kunden bestmöglich
erfüllt werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschafter auch im Privatvermögen
über weitere Flugzeuge verfügten, trat die Berührung der Aufwendungen mit der privaten
Lebensführung deutlich hinter die betriebliche Veranlassung zurück.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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