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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer
nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen müssen deren steuerliche Pflichten erfüllen. Sie
müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln gezahlt werden, die
sie verwalten. Sie haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder
nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH bei
der Inanspruchnahme als Haftender nicht damit entlasten kann, dass er sich nicht um die
Buchführung und die steuerlichen Angelegenheiten gekümmert habe.
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer die Pflicht, sich um die steuerlichen Angelegenheiten
der Gesellschaft zu kümmern. Er hatte vor allem dafür zu sorgen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht und die Umsatzsteuer jeweils
fristgerecht gezahlt wurden. Eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Geschäftsführern
dahingehend, dass nur einer von beiden für die Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen
zuständig sein sollte, ergab sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus den mit den
Geschäftsführern getroffenen Absprachen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass die
Mitgesellschafterin die Buchführung erledigt habe, kann den Gesellschafter-Geschäftsführer
im Haftungsverfahren nicht entlasten.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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