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Betriebsprüfung: Zugriff des Finanzamts auf
datenverarbeitungsgestützte Buchführung
Der Bundesfinanzhof hat untersucht, in welchem Umfang die Finanzbehörden bei
Außenprüfungen auf die mit Hilfe von DV-Systemen geführte Buchhaltung von
Unternehmern zugreifen dürfen. Das Ergebnis ist eindeutig:
- Sie
müssen
dem
Prüfer im
Original in
Papierform erstellte
und
später
durch
Scannen
digitalisierte
Eingangs-
und
Ausgangsrechnungen über
Ihr
Computersystem
per
Bildschirm
lesbar
machen.
Diese
Verpflichtung
können
Sie nicht
umgehen,
indem Sie
dem
Prüfer
einen
Ausdruck
auf Papier
anbieten.
- Das
Datenzugriffsrecht
des
Fiskus
erstreckt
sich auf
sämtliche
Konten
der
Finanzbuchhaltung.
Sie sind
nicht
berechtigt,
gegenüber dem
Prüfer
bestimmte
Einzelkonten (im
Streitfall
z.B. nicht
abziehbare
Betriebsausgaben)
zu
sperren.
Das gilt
auch,
wenn
diese
Konten
aus Ihrer
Sicht nur
das
handelsrechtliche
Ergebnis,
nicht aber
die
steuerliche
Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2008)
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