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Betriebsprüfung: Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

Der Bundesfinanzhof hat untersucht, in welchem Umfang die Finanzbehörden bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von DV-Systemen geführte Buchhaltung von Unternehmern zugreifen dürfen. Das Ergebnis ist eindeutig:

  • Sie müssen dem Prüfer im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Eingangs- und Ausgangsrechnungen über Ihr Computersystem per Bildschirm lesbar machen. Diese Verpflichtung können Sie nicht umgehen, indem Sie dem Prüfer einen Ausdruck auf Papier anbieten.
  • Das Datenzugriffsrecht des Fiskus erstreckt sich auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung. Sie sind nicht berechtigt, gegenüber dem Prüfer bestimmte Einzelkonten (im Streitfall z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben) zu sperren. Das gilt auch, wenn diese Konten aus Ihrer Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2008)

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